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EdLktalladuntz.

Das Grüßherzoglich Hessische Hoft gerkcht dahier hm in dem Schuldenwe- sen des zu Frankfurt verstorbenen Dr. jurfs Schaumann den Concurs erkannt und dem Unterzeichneten die Leitüng die- ses Concusses übertragen.

Es werden daher alle unbekannte Glän- Liger hiermit öffentlich aufgefordert, irr dem auf Montag den ^ten-Febr. ftinftigen Jahres anberaumten Termin/ Bormit- tags um 10 Uhr in dem Hofgerichts-Ge- Lände entweder in Person, oder durch genügend Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen anzugeben, und nach- her richtig zu stellen, gegenfalls sie da- mit von der Masse werden ausgeschlos- sen werden, ohne daß eine besondere Präclufion darauf erfolgen wird.

In diesem Termin werden zugleich auch die Creditoren von dem Vermög gensstande unterrichtet und eine gütliche Vereinigung versucht werdest.

Giessen den 9. Dcc 1824.

Von Commissions wegen«.

Dietz, Commissions-Rath.

Bekanntmachungen.

1) Da man wahrgenommen hat> Laß die bereits am 22.Juny 1819. von 'dem damaligen Großherzogl. Hess. Ober- sorstcolleg zu- Darmstadt erlassene Ver-- vrdnungen in Betreff des Leseholzsam^ meins und Stockrodens in der Giesser- Stadtwaldung von den betreffenden Ein- , wohnern Giessens nicht mehr gehörig be- folgt werden., so findet sich die unterzeich­nete Behörde veranlaßt , die wesentlich­sten Bestimmungen dieser hohen Verord­nung nochmal zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung zu bringen, damit sich niemand mit Unkenrttniß derselben feruer-- hin entschuldigen möge:

1) Das Lesebolzsammeln darf in keiner größeren Ausdehnung ausgeübt wer- den, als wie es der Wortverstand mit sich bringt,. nehm!ich es darf

sich nur auf das Sammeln des dnr- ren zur Erde geworfenen, zerstreut umherliegenden Reisholzes , ohne VeilMfej von Zieh; und Neishacken, von Beilen, Aexten, Messern, He­ben , Sagen und andern dergleichen Instrumenten, welche fämmtlich und zwar bei Confisöation und einem Gulden Strafe verboten sind, ev* , strecken.

2) Das Roden alter Stöcke darf nicht mit dem Leseholzsammcla zugleich ge­schehen, sondern nur an dreyen hin­tereinander folgenden, von der Forst- behörde zu bestimmenden Tagen im Frühjahre und Herbste jeden Jahres, und es ist an diesen Tagen das Mit- nehmen von schneidenden Werkzeu­gen erlaubt. Zum Leseholzsammeln bleibt der Samstag jeder Woche be- . stimmt.

5) Alles Tragen des Holzes in Säcken ist gänzlich verboten und wird als Frevel angesehen und bestraft.

4) Das Lese- und selbstgerodete Stock­holz darf nnr zum Neuweger Thore eingebracht werden , was an andern Thoren , oder auger den bestimmten Waldtagen eingebracht wird, so wie alles grüne Holz, soll weggenommen und zum Vestender Stadt verwerthet werden.

6) Atter Holzverkauf von Holzträgem ist verboten.

6) Die Polizcydiener und Feldschützen, so wie die Thorschreiber, sotten nach der bereits erhaltenen Anweisung mit den Waldschützen gemeinschaftlich über die Befolgung dieser Verord­nung wachen und in denen von ih­nen -angebrachten Nebertrettungsfäl- len, wo gefreveltes Holz weggenomr men und verkauft wird, die Hälfte des Erlöses als Belohnung erhalten.

Giessen den 30. Nov. 1824.

Der Landrath des Großh. Hess. R e g i c r u ng s am t s Giessen.

I. v. Zange ii«,