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Bekanntmachungen.

1) Seit vier Jahren hat sich in meh- reren deutschen Ländern eine Krankheit unter den Füchselt gezeigt , welche bei vielen derselben alle Symptome der Hundewuth darbot. Diese Krankheit ist von Ober - Deutschland aus immer nä­her gekommen, und herrschte seit einem Jahre im Nassauischen. Seit 4 Wochen hat sie sich auch (jedoch immer nur aus dem rechten Rheinufer) im hiesigen Re- aierungsbezirk gezeigt, und nimmt täg­lich zu. Solche Fuchse laufen bis in die Ortschaften, Häuser und Ställe, wider­setzen sich, fallen die Thiere, besonders die Hunde an, und beißen sie. Es sind deren in den Kreisen Koblenz (ostserts Rheins), Neuwied, Altenkirchen und Wetzlar eine ziemliche Anzahl getodtet worden. Eben so hat man mehrere Hunbk getodtet, welche gebissen waren.. Auch ist von Seiten der hiesigen, konigl. Regierung das vorsichtige Festlegen eini­ger solcher Hunde .veranstaltet worden, um den Folgen dieses Bisses näher auf die Spur zu kommen. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß nicht alle kranke Füchse die wirkliche Tollwuth haben. Dagegen ist cs aber auch gewiß , dass einige damit befallen sind, und daß sich ihr Biß mitkheilt. Schon im Frühjahr war im Herzogthum Nassau ein gcbrsse- ner Ochs mit allen Zeichen der Waster- sehen toll geworden, und nicht langst kit ein ähnliches Beispiel zu Arenberg, bei Ehrenbreitcnstein, statt gehabt. Man fand nämlich vor kurzem daselbst in ei­nem Ställe einen lobten Fuchs liegen^ uud an einer Kuh verschiedene Bißwmn den. Letztere wurde an mehrere Ketten gelegt, nnd vorsichtig beobachtet. Nach äniger Zeit wurde sie von der Wirth in einem solchen Grad befallen, daß man ein Loch in der Wand machen mußte MN sie zu erschießen.. _

Uebeigens sind von Seiten der ko- nial. Mg-crnng Jagden gegen die Füchse

angeordnet, so wie auch verfugt wvrr den, daß in jedem Dorfe ein Paar ge­ladene Flinten bei sicheren Leuten zum Tobten derselben bereit stehen sollen; fer­ner, daß die Hunde angelegt, und alle, die man frei im Felde laufen sieht, tue« dergeschossen werden. Endlich sind auch die Einwohner des rechten Nheinufers wegen des Genusses von Wildprett theils gewarnt, theils so viel wie möglich ge­sichert; auch der Verkauf desselben vom rechten auf das linke Rheinufer unter­sagt worben.

Koblenz a;n 24. Octobr. 1824.

2) Der stets fühlbar werdende Man­gel an Naitm zur Aufbewahrung älterer Gerichts - Acten, macht es zum dringen­den Bedürfmß, alle diejenigen Acten zu entfernen, bey deren ferneren Aufbewah­rung weder überhaupt ein deutbares, wissenschaftliches, noch insbesondere ein geschichtliches oder privatrechtlichcs In­teresse sich ergiebt. Mit Rücksicht hierauf, ist die Rego! ausgestellt worden,

1) alle Crim in al-Acten , welche euren Zeitraum von neunzig Jahren übersteigen,

2) diejenigen Civil - Acten, welche rein persönliche Rechte betreffen , und älter alö fünfzig. Jahre sind, so­wie

5) von den Consistorral -, und soger nannten Extrajudictal - Acten alle, bey welchen kein möglicher Zweck für ihre fernere Aufbewahrung sich findet, der Vernichtung zu überge­ben.

Um indessen jedem denkbaren Nach­ts) eile dieser Verfügungen zn begegnen, sieht sich die unterzeichnete Behörde ver­anlaßt, alte Diejenigen, welche bey der ferneren Aufbewahrung von Akten-Stük- ken, welche nach der obigen Regel zur Vernichtung bestimmt sind, einJlttercsse zu haben glauben, hierdurch aufzufor- deru,» ihre vermeintliche Rechte binnen em er