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EdiktaLadungen.
I.
Georg Keßler von Staufenberg ist Willens, nach Salzböden in das Kor uigreich Preussen auszuwaudern.
Irr Gemäsheit bes Gesetzes vom Zvten May 1821. über die Auswanderungen , werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Forderungen an demselben zu haben vermeinen, auf- gefordert, dieselben inirerhaib 3 Monaten so gewiß dahier anzuzeigen und geltend zn machen , als sie es sich sonst selbst beiznmessen haben, daß ihnen nach Ablauf dieser Frist dahier keine Rechts- Hülse weiter geleistet werden kann.
Giessen den Ilten Mai 1823.
Großherzogl. Hess. Landgericht. P l 0 ch.
II.
Das S ch n l d e n w e s e n des Friedrich Langsdorf von Leihgestern betreffend. Neber das Vermögen des Friedrich Langsdorf ist der Coucurs erkannt worden. Durch das mit den bekannten Gläubigern desselben vorgenommene Liquidanousverfahren hat sich ergeben, daß dessen Vermögen zu Bezahlung dessen bekannten Schulden anreicdt, auch verlangen jene die Einleitung des förmlichen Coucurs - Verfahrens nicht. „ . K _
Da es inzwischen möglich ist, dass noch unbekannte Schulden des Friedrich Langsdorf vorhanden sind, so ist eine öffentliche Vorladung in dieser Beziehung verordnet worden, und es werden daher alle diejenigen, welche allenfalls Forderungen- die dahier noch nicht bekannt sind , an gedachten Friedrich Langsdorf haben, anfgefordert, dieselben so gewiß binnen 4 Wochen bcy der unterzeichneten Behörde anzuzeigen und richtig zn stellen , als sie sich sonst ohne Weiteres zu gewärtigen haben, daß auf sie
keine Rücksicht genommen werden wird: Giessen den 6ten Mai 1823.
Großherzogl. Hess. Landgericht das. P l 0 ch.
III.
Uiber das Bermögen der Thomas Nürnbergers Wittwe zu Neißkirchen, welches 421 si. 10.} Er. beträgt und schon von den g c r i ch l U ch e u Schulden um 35 fL überstiegen wird , hat Großherzogliches Hofgericht zu Giessen Coucurs erkannt.
Zur Liquidation der Ansprüche an dieselbe sieht Termin auf
Freytag den 27tenIuny d. I. Vormittags 10 Uhr.
Wer in diesem Termine weder in Person noch durch eineu gehörig Bevollmächtigten erscheint und seine Ansprüche nicht geltend macht, sich über eine gütliche Vereinigung, die versucht werden soll , und über die Anstellung eines Masseverwalters nicht erklärt, wird in en sierm Falle von der Masse ausgeschlossen , in den anderen Fällen als dem Witten der Mehrzahl der erschienenen Gläubiger beigetreten, angesehen.
Großenbuseck am 15. April 1823.
Großherzogl. Hessisches Fr ei herrlich von Bnscckisches Patrimo- uialgericht das.
H e i n z e r l i n g. vt. Abt.
IV.
Alle diejenigen, welche an Elisabe- tha Bernhard von Frankenbach, die gesonnen ist nach Oberwalgern, Kur- fürstl. Hess. Kreises Marburg, uberzn- riehen, ans irgend einem Rechtsgrnnde Forderungen haben, werden in Gemäs- heit des Gesetzes vom 30ten Mai 1821. hierdurch aufgefordert, sich so gewiß binnen 3 Monaten bei unterzeichneter Ge- richtssielle zu melden, als sie sonst in


