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EdiktaLadungen.

I.

Georg Keßler von Staufenberg ist Willens, nach Salzböden in das Kor uigreich Preussen auszuwaudern.

Irr Gemäsheit bes Gesetzes vom Zvten May 1821. über die Auswande­rungen , werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Forderungen an demselben zu haben vermeinen, auf- gefordert, dieselben inirerhaib 3 Mona­ten so gewiß dahier anzuzeigen und gel­tend zn machen , als sie es sich sonst selbst beiznmessen haben, daß ihnen nach Ab­lauf dieser Frist dahier keine Rechts- Hülse weiter geleistet werden kann.

Giessen den Ilten Mai 1823.

Großherzogl. Hess. Landgericht. P l 0 ch.

II.

Das S ch n l d e n w e s e n des Friedrich Langsdorf von Leih­gestern betreffend. Neber das Ver­mögen des Friedrich Langsdorf ist der Coucurs erkannt worden. Durch das mit den bekannten Gläubigern desselben vorgenommene Liquidanousverfahren hat sich ergeben, daß dessen Vermögen zu Bezahlung dessen bekannten Schulden anreicdt, auch verlangen jene die Ein­leitung des förmlichen Coucurs - Verfah­rens nicht. . K _

Da es inzwischen möglich ist, dass noch unbekannte Schulden des Friedrich Langsdorf vorhanden sind, so ist eine öffentliche Vorladung in dieser Bezie­hung verordnet worden, und es werden daher alle diejenigen, welche allenfalls Forderungen- die dahier noch nicht be­kannt sind , an gedachten Friedrich Langs­dorf haben, anfgefordert, dieselben so gewiß binnen 4 Wochen bcy der unter­zeichneten Behörde anzuzeigen und rich­tig zn stellen , als sie sich sonst ohne Wei­teres zu gewärtigen haben, daß auf sie

keine Rücksicht genommen werden wird: Giessen den 6ten Mai 1823.

Großherzogl. Hess. Landgericht das. P l 0 ch.

III.

Uiber das Bermögen der Thomas Nürnbergers Wittwe zu Neißkirchen, welches 421 si. 10.} Er. beträgt und schon von den g c r i ch l U ch e u Schulden um 35 fL überstiegen wird , hat Großherzog­liches Hofgericht zu Giessen Coucurs er­kannt.

Zur Liquidation der Ansprüche an dieselbe sieht Termin auf

Freytag den 27tenIuny d. I. Vormittags 10 Uhr.

Wer in diesem Termine weder in Per­son noch durch eineu gehörig Bevoll­mächtigten erscheint und seine Ansprüche nicht geltend macht, sich über eine güt­liche Vereinigung, die versucht werden soll , und über die Anstellung eines Mas­severwalters nicht erklärt, wird in en sierm Falle von der Masse ausgeschlos­sen , in den anderen Fällen als dem Witten der Mehrzahl der erschienenen Gläubiger beigetreten, angesehen.

Großenbuseck am 15. April 1823.

Großherzogl. Hessisches Fr ei herr­lich von Bnscckisches Patrimo- uialgericht das.

H e i n z e r l i n g. vt. Abt.

IV.

Alle diejenigen, welche an Elisabe- tha Bernhard von Frankenbach, die gesonnen ist nach Oberwalgern, Kur- fürstl. Hess. Kreises Marburg, uberzn- riehen, ans irgend einem Rechtsgrnnde Forderungen haben, werden in Gemäs- heit des Gesetzes vom 30ten Mai 1821. hierdurch aufgefordert, sich so gewiß bin­nen 3 Monaten bei unterzeichneter Ge- richtssielle zu melden, als sie sonst in