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§. 173.
D-'e Gastwirthe sind verpflichtet von derren bei ihnen 7og:renden Fremden rin 3orn-nal zu führen; sie müssen dieses jedem Fremden .sogleich bei feiner Ankunft verlegen und die Rubriken von demselben eigenhändig aus füllen lasse::. Kanu der Fremde die Behörde nicht angeber: , die ihm einen Paß ausgefertigt hat*, so nur« der Gastwirth einen solchen Fremder: augenblicklich der Polizei auzeigen.
§. 174.
Die Gastwirthe, welche unterlassen haben, das vorgeschriebene Jonrnal re, gelmaßrg zu führe,:, verfallen in eine nachdrückliche Strafe.
§. 175.
Fremde, welche sich dahier arrfhalter: wollen, müssen die ErlanbnU dazu von der Polizer auswrrken.
§. 176.
Keinem zur Tageszeit hier einwaudernden Handwerksgesellen darf eher Auft enthalt gestattet werden, bis dessen Paß oder Wanderbuch vor: der Ponzei/Be, Hörde untersucht und visirt worden ist. Auch darf die gewöhnliche Unterstützung, welche em Handwerksgeuosse erhält, nicht eher geschehen, als bis diese Visiruna er/ folgt ist. b
§. 177.
Wer Nachmittags einwandert, darf ohne Arbeit zu erhalten, nicht länger, als biö zum folgenden Morgen geherbergt Werder:, wer Bormittags einwandert^ muß die Stadt, in obigem Falle, Nachmittags wieder verlassen.
(Siehe auch: Armenpolizei §.2.)
§. 178.
Die Herberger müssen die Vorschriften der §§.176 u. 177. den Wandernden gleich bei derer: Ankunft bekannt machen , und sie dürfer: ihnen nur den gesetz, mäßiger: Aufenthalt gestatten, bei Vermeidung der verordneter: Strafe von 1 Tha/ ler.
§. 179.
Dienstboten, Handwerksgesellen, Lehrlinge und dergleicher: Gehülfen, welche dahier in Dienst. oder Arbeit treten wolle::, sie seyen vor: hier gebürtig oder fremd, müssen sich bei Strafe bei der Polizei melden.
(Fortsetzung folgt.)


