Einzelbild herunterladen

27

H. 267.

Fremde , welche des 2lbends nach abgegebenem Meldezettel noch eintreffen -der abreisen, sind in einem Nachträge zu verzeichnen, welcher den folgenden Mor/ gen spätestens um 8 Uhr bei dem Thorschreiber am Wallthore abgeliefert segn muß.

§. 168.

Meldezettel und ihre Nachträge, welche die vorgeschriebenen Umstände nicht enthalten, oder unlesbar geschrieben sind, sollen auf das Polizei) / Bureau eilige; liefert, und der Wirth jedesmal um 20 Kreuzer bestraft werden.

§. 169.

Der Gastwirth, welcher seinen Meldezettel oder Nachtrag nach der bestimm/ teil Zeit einreicht, hat gleiche Strafe zu erwarten.

§. 170.

Der Gastwirth, welcher auf dem Meldezettel oder Nachtrag einen Fremden zu bemerken unterläßt, oder den Meldezettel gar nicht einliefert, verfällt in 1 Reichsthaler Strafe, und wird , wenn es öfters geschiehet , mit noch härterer Strafe angesehen.

§. 171.

Wer nicht Gastwirth oder Herbergsvater ist, darf nur Fremde, welche QIiu verwandten oder Freunde von ihm sind, beherbergen; er ist aber bei 1 Tchaler Strafe schuldig in den ersten 2-4 Stunden ihren Namen, Stand, Wohnort, die Absicht ihres Ankommens und ihrer Aufenthaltszeit bei dem Thorschreiber am Wallthore schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige der Abreise muß bei Vermeidung der nämlichen Strafe gleiche falls schriftlich binnen den ersten 24 Stunden darauf dorthin geschehen.

Fremde, welche in keiner der angeführten Beziehung mit ihm stehen, darf n* bei einer Strafe von 5 Gulden ohne besondere polizeiliche Erlaubniß nicht auf/ nehmen.

§. 172.

Wer Landstreicher, Betteljuden, Bettler, Bettelmusikanten, Bärenführer und dergleichen heimathloses Gesindel, ohne vorherige Anzeige in sein Haus aufnimmt und beherbergt, wird mit einer Strafe von lOTHaler oder 16tägigen Gefänguiß auch nach Umständen noch härter bestraft und ist zugleich für die etwa daraus ent/ stehenden Folgen verantwortlich.

(Siehe auch: Armeupolizei §. 12 tu 13.)

§. 173.