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§. 160.

Der Grnnb der Entstehung der Feuersbrunst, iingleichrm, wer fehle ObÜer gefeit nicht erfüllt, oder gar Ausschweifungen begangen, und wer bei dem brande am besten seine Schuldigkeit gethan, soll endlich genau untersucht wer/ den, damit die Excedenten gehörig bestraft und diejenigen, welche stch vorzüglich rühmlich ausgezeichnet, belohnt werden können.

§. 161.

Wer daher bei einem Feuer die erste Spritze zur Brandstelle bringt , erhalt L Gulden, wer mit der zweiten Spritze sich einstellt, 2 Gulden Z0 Kreuzer, wer das erste Faß mit sauberem Wasser zum Feuer oder Spritze bringt, 1 Gulden und wer das zweite Herbeischaft, 30 Kreuzer Belohnung, und dieses soll sogleich nach gelöschtem Brande au6 dem Stadt / Aerar bezahlt werden.

§, 162.

Daö Uebrige wird durch die Feuerlofchanordnung bestimmt.

Sicherheit -Polizei,

§. 163.

Jeder Fremde muß sich erforderlichen Falls mit einem gehörig auSgefertigten Passe anöweisen können.

164.

Wer einen solchen Paß nicht vorzeigen kann, hat die Zurückweisung, oder bei einem eintretenden Verdachte persönlichen Arrest zu erwarten.

§. 165.

Sie Prüfung und Visirung der Paste der Dlrrchreisenden, geschieht von der Polizei.

§. 166.

Jeder Wirth soll über die bei ihm während deS DageS angekommenen und abgereiseten Fremden seinen Meldezettel deS Abends vor 9 Uhr bei dem Thorfchrei.' ber am Wallthore einliefern. Er muß den Namen, Stand oder Charakter und Wohnort der Fremden nebst ihrem Gefolge und der vermutlichen Aufenthaltszeit, dann der erfolgten Abreise nebst dem Orte nach welchem sie gehen, enthalten und deutlich und lesbar geschrieben seyn.

§. 197.