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der

P v l i z e l - V o r s ch r i f t e n

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort-Register.

Fortsetzung.

I

§. 160.

Wenn das Fener gelöscht nnd gedämpft Weeden ; so soll Niemand bei 2 Ettl, bcitetratf l-ch unterstehen, einen Fencreuner, Zober oder sonst etwas, wenn eS gleich se, eigen wäre, ohne LorwiOn der Brandmeister, hinweg,,.nehmen, werden"' r ° C Se[,l'lll4>te Geräthschaften an einen Ort zusammen gebracht

156.

®Ä sollen auch nach gedämpftem Feuer di- Braiidstätte» aufgeräumt und alle vom Lrauoe ergriffenen und noch nicht gaiiz gelöschten Materialien a,,f eine, freien Platz gebracht und volleudü abgelöscht werden.

§. 157.

, . '»dlich alles wieder in Ordn,iiig gebracht, so sollen die Leute, welche beim Loschen geholfe», besonders d,e Fremde wieder entlassen werden, es soll aber Niemand, ohne Erlaubniß des Beamten, bei Strafenterfangen, vo" k« Stelle zu gehen. 1 ö

§. 158.

jedoch sollen, obschonsdas Feuer gänzlich gelöscht zu feint scheint

>°°rkzeng° nebst einem hiniänglichen Wasservorrath und der nöthige^MaunsÄ so lange noch auf der Brandstätte in Bereitschaft gehalten werden, als BesorgNiß irgend einer Gefahr Vorhände,, ist. Wenn iiidrst aariibrs Jk b-fnrchtm ist; s° soll auch dieser Rest Mannschaft entlassen werden kobmeiu^" *

§. 159.

W«n beim Feuerlöfchen gegen sein Berfchiilden ein Sckiaden ,o.r" . sein Geschirr verdorbei, worden, odei, gar verlohren gegangen ist, den, Klls'r' nach Befinden, billige Vergütung geschehen. S dafür