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§. 149.
Osus den Gebmrbett/ welchezunächst nit den brennenden liegen, müssen alle leicht feuerfaugende Sachen, als z. B. Schwefel, Herr, Stroh rc. rc. weggcschaft, und deren Giebelwände und Dächer starck befeuchtet, und die Seiten gegen den Brand mit nassen, beständig wieder zu benetzenden Dächern belegt, und verhängt werr den.
§. 150.
Im Nothfalle, und damit dern Fener möglichst Einhalt gethan werde, sol, len die allzunahe stehende Gebäude abgedeckt, auch zum Theil, oder nach Erfor, dern der Umstände ganz niedergerissen werden»
§. 151.
Es sollen 4 bis 6 Männer von anerkanntem guten 9?nfe als Anfseher und Verwahrer der geretteten Sachen von der Polizeibehörde ein für allemal bestellt und verpflichtet werden. Sie haben dafür zu sorgen, daß dieSachen und Geräthschafteu aus dem vom Feuer bereits ergriffenen oder bedrohten Hanse ansgeräumt, und au einen solchen Platz gebracht werden, wo solche vor dem Verbrennen und vor der Entwendung gesichert sind.
§. 152.
Es darf sich kein Einwohner ohne hinlänglich befundene Gründe der Neber- nähme einer ihm übertragenen Funktion weigern, bei Vermeidung empfindlicher Geldbuße.
$. 155.
Neberall sollen die erforderlichen Wachen, und zugleich Patrouillen angeord/ uet werden, um Unordnung zu verhüten ^nd.die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten.
§. 154. •
Wenn in einem nicht zu weit entfernten Orte eine Feuersbrunst ausbricht; so soll demselben bei der ersten Anzeige sogleich mit den dazu bestimmten Lösch/ Werkzeugen und der uothigen Mannschaft zu Hülfe geeilt werden. Es soll aber bei schwerer Strafe kein Einwohner, welchem befohlen wird vor den Spritzenwa- gen zu spannen, unter-keinerlei Vorwand sich weigern, noch auch darunter säumig finden lasse». Auchsoll dieserWagen nicht von der Mannschaft, welche zn der Spritze gehört, besezt, und dadurch allzusehr beschwert, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden , sondern es soll diese zu Fnse neben hergeheu.
(Fortsetzung folgt.)


