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§. 142.

Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als mißlich ftyende Leute,, sollen mit allem Ernste abgehalten, und besonders keine bloße Zuschauer geduldet, sondern alle auf dem Brandplaße sich eingefundene Leute, entweder zum Wassertragen, und sonstiger Hilfsleistung ungehalten oder aber ganz von da weggewiesen werden.

§. 143.

Wenn das Feuer die Nacht ausbricht; so müssen sogleich die aufdie Straft gerichteten Fenster, jedoch mit aller Vorsicht, mit Lichtem besezt und die Later/ nm in den Straft» angeziudet werden.

§. 144.

Jeder-muff die ihm vorher anbefthlne und angewiesene Verrichtungen, sogleich übernehmen , auch die andern zum Wassertragen und sonstiger Beihilfe möglichst auf/ muntern. Vorzüglich missen die Kaminfeger, von denen jederzeit einer chier an/ wesend seyn muß, sodann die Dachdecker, Zimmerleute und Maurer ohnverzig- lich die Dächer, soviel immer möglich, ersteigen, und nach ihrem besten Vermo/ gen sorvohl 'zur Dämpfung des Feuers als Verhinderung dessen weiterer Ausbrei/ Lung alle mögliche Hilfe leisten, und Niemand darfjlch daran abhaltcn lassen, bei schtverer Strafe.

§. 145.

Alle Einwohner, besonders diejenige, welche der Feuersbrunst am nächsten wohnen, sollen Bitten vor ihre Häuser, und leztere auch aufdie Boden, setzen, -und solche mit Wasser anfillen.

s. 146.

Es sollet; auch zu desto geschwinderer Beförderung zwei Reihen Lento, ohne Unterschied des Standes und welche zu keinem besonderen Geschäfte angewiesen sind, von dem Hause mi, worin« der Brand entstanden, bis an die Wasser/ bitten oder nahe gelegene Brunnen ro. ro. dergestalt gestellt tverden, daß die mit Wasser gefüllten Eimer in der einen Reihe zum Brandorte hin., und die leereu durch die andere Reihe zuruckgehen.

§. 147..

In den Gassen sollen tut bequemen Orten Dämme gemacht werden, damit das gebrauchte und abfliessende Wasser gehemmt und noch weiter gebraucht wer/ den könne.

§ 148.

Die Fuhrleute sollen auf der: Fall, daff an dem Orte, wo da§ Ferrer ist, nicht genügsames Wasser toäre, in Fässern und Bitten solches herbei zu fahren ge/ faßt ftyn, und Verordnung erwarterr. §. 149.