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sieh enden Feuergefahr entdecken, zu welchen unter andern, ein ungewöhrrlicher brandiger Geruch, daS Hervorbrechen von Much an rrrrgewöhrilicher: Stellen urrd ähnliche gehören, die Veranlassung davon auf der Stelle untersuchen, und wem: wirklich Gefahr vorhanden, ohngefäumt Fencrlärn: machen, 'auch ütt t>frt Hausthüren, wo daö Feuer auSgebrocher:, klopfen und rufen. Eben so soll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer anr ersten gewahr wird, verfahren.

§. 138.

Der Thürmer soll bei Tage fleißig und des. Nachts alle viertel Stunde, ent/ weder selbst oder einer seiner Leute auf allen Seiten die Stadt überschauen, rUrd sobald er Feuer bernerkt und es bei Tage iss,' auf die große Glocke schlagen, und gegen den Ort des Brandes eine rothe Feuerfahne arrvstecken, wenn es aber de6 NachtS ist, so soll nicht allein mit der großen Glocke angeschlagen, sondern auch zugleich die den Winter hindurch des Abends um 9 Uhr geläutet werdende Glocke gezogen, und eine Laterne ausgehängt werden. Den' Herbeieilender: hat er durch ein Sprachrohr der» Brandort anzugeben. So lange er iudeß noch nicht wirklich Flamme sieht, darf er nicht sturmen, sondern blos die entdeckten Anzeigen durch Rauch, ungewöhnliche Erhellung dieses oder jenes Orts re. re. schleunig den Nach/ barn durch Rufen vom Thurme und dann der Polizeibehörde mittheilen.

§. 139.

Sobald ein Feuer in der hiesigen Stadt auSgebrochen ist, soll der Schleusten/ Wärter der Eingeriur:/ rrnd der TheiluugS - Schleuste augenblicklich die Schlitze nach dem Graber: völlig öfnerr, welcher der bedrohten Stelle zurmchst geleger: iss In zweifelhafter: Füller: , wenn er über die Stelle des Brandes noch feine sichere Nachricht erhalten hat, ist vorerst die Schütze nach dem Stadtkanale völlig zu er/ öftrer:. Ist die Lahr: gerade zrir Zeit des Brandes seicht, so hat er sich alsbald nach der Oefnung. der Schützer: bei der TheilungS.Schleuste zur großen Mühle zu begeben, um die Mahlschützen augenblicklicher schließen, wenn dieses durch die Mül/ ler noch nicht geschehe:: seyn sollte.

§. 140.

Jedermann soll sich gleich dem Lösche,: nähern, und die Mannspersonen, welche den Sprißerr arn nächster: wohnen, soller: denselben, urrd welche der: Leiterhäusern an: nächsten sind, diesen zueilen, urrd Spritzen, Leiter-: und Feuerhacker: her/ beischaffer:, die, welche den:. Rathhause am nächster: wohnen, die Feuer / Eimer abholer:; die Weibspersonen hingegen rnit Zöbcrr: und Cirnerr: Wasser herbeitrageu.

§. 141.

Sehr bejahrte Leute soller: rrebst den Kindern in der: Häusern Zurückbleiben, und ihr Augenmerk auf daS Flugfeuer und Bereithaltung Wassers, wie urrten §. 145 bestimmt ist, richten. §.142.