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Ui bersicht

der

Polizei-Vorschriften

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit ciiu.,1 Wort-Register.

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Fortsetzung.

§. 135.

Niemand, der ett,en Brunnen im Hause hat, darfbei einem Brande den kör scheuden ben Zugang dazu bei 10 Reichsthalern Strafe verweigern. Dagegen fass, werrn der Druuueu hierbei eitrigen Schaden leiben wurde, derselbe auf Kosten der Stadt wieder hergestellt werden.

§. 134.

Im Sommer bei großer Dorre, und im Winter Bei anhaltender strengen Kiilte, soll eine jede Haushaltung, einen oder zwei Zober mit Wasser gefüllt be­reit halten, und solche Winterszeit gegen die allzugroße Kälte, daß sie nicht frie­ren, verwahren.

§. 135.

Zeder, in dessen Haus oder Gebäude Feuer ausbricht, ist schrrldig solches kund zu machen und die öffentliche Hülfe ohne Zeitverlust herbei zu rufen.

§. 136.*

Wer das ausgebrochene Feuer kund macht und unvermglich nm Hülfe ruft soll, wenn ihm keine grobe noch vorsätzliche Nachläßigkeit zu Schulden bleibt, mit aller Strafe verschont, wer hingegen das Feuer gt: verheimlichen und mit den Seiuigert in der Stille zu dämpfen unter,rimmt, soll, wenn es auch wirklich ohne weiteren Schaden gelöscht worden, dennoch ohne alle Nachsicht mit 50Reichötha, lern Strafe, auch nach Befinden rroch mit einer härteren belegt werden.

137.

Die Nachtwächter sollen hauptsächlich auf bas Feuer ihre Sorge wenden, und, wenn sie ein entstandenes Feuer gewahr werden, oder Anzeigen einer bevor- $ sie-