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Gewittern besonders in augenblicklicher Bereitschaft gehalten, auch nach gemachtem Gebranche jedesmal genau untersucht rind die allenfalls sich vorft'ndenden Desecte -sogleich hergesiellt werden.

§. 126.

Die Aufsicht über eine jede Spritze und deren Leitung soll fünf Personen, zwei Mitgliedern aus dem Stadtvorstande, und drei aus der- Bürgerschaft, und zwar mehrentheilö Handwerkern, welche die Reparation verstehen, anvertraut werden, und diese sollen.dafür verantwortlich seyn, wenn etwas an Spritzen und Schlaue chen nicht im Stande ist.

§. 127.

Die Spritzen sollen wenigstens alle drei Monate von dem Polizei / Beamten und Stadtvorstande besichtiget und in deren Beiseyn probirt werden, und es darf kein Spritzenaufseher ohne die erheblichste Ursache hierbei uienrals ausbleiben.

§. 128.

Die Feuerleitern und Hacken, welche nicht verschlossen werden könnet:, sollet: ohne besondere Crlaubniß und ohne etwas ttt das Stadt - Aerarium bezahlt zu ha­ben, äusser Feuersgefahr zu einem Privat-Gebrauch beg 5 Gulden Strafe von Niemand geholt Iverden.

§. 129.

J^eder Eigenthümer eines Hauses, tu welchem sich eirr Brunnerr beffnbet hat die Verbindlichkeit denselben stets in gutem brauchbarem Stande zu erhalten, und solchen wenigsterrs alle drei Jahre einmal reinigen zu lassen.

§. 150.

Bei eintretendem Winter müssen alle Brunnen durch Belegen mit Mist und Umwinden mit Stroh gegen das Erfrieren geschüzt wcrdem

§. 13L

Ohne vorherige Anzeige darf kein Brunnen in einem Privathause eittgehen.

§. 152.

Wer betreten wird, die ttt den §§..129., 130. tu 131. enthaltenen Vor­schriften nicht beobachtet zu haben, wird um 2 Reichsthaler bestraft, und das Nothige auf seine Kostet: verfügt.

(Fortsetzung folgt.)