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rten lüft io ist. Auch die Kamine ber Schreiner, welche in ihren Sefeu viel>> belspiine verbrennen , sollen im Winter eben so oft gefegt werben. Wegen der anv etwaiger Bersänmniß entstehenden Gefahr sind die Kaminfeger l°wvhl als die Feuer, arbeitet selbst verantwortlich.

121.

. Die Fegnttg muß allenthalben nngehindert von Morgens 5 bis 9 und Nach/ mittags von 2 bis 5 Uhr zugelassen werden, ansgenomlnen, wo ein gefährlicher Kranker sich befindet, wo Fener im Backofen ist,- oder ähnliche Verhindernng em/ tritt.

122.

Alle Gebrechen , welche die Kaminfeger vorfinben, sollen dieselben' nach der Verordnung vom 18ten$tmi 1764 jedesmal nach dem Fegen der Polizeibehörde an» zeigen. Da aber die auf den Stnbenöfen dahier häufig befindliche Ansätze von Ziegeln oder sogenannte Kachelofen, sowiedie Ofenröhren bei nachdrücklicher Strafe öfters gereinigt werden müssen; so sind die Kaminfeger gehalten, solche auch äusser der Feguug der Schornsteine zu untersuchen, und wenn die nöthige Reinigung nn/ terlassen wird, gleichfalls der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung'die Anzeige davon zu machen.

1237 -

FÜr die ordnungsmäßige Reinigung eines einstöckigen Schornsteins erhält der Kaminfeger 3kr., für die eines drei oder mehrstöckigen Schornsteins aber 5 kr. Fe/ gerlohn. Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerck, in welcher die Küche be/ findlich ist, als besonderer Stock gerechnet, sowie bei gebrochenen Dächern der be­wohnte Theil desselben. Der Kaminfeger, welcher diesen Lohn überschreitet, wird für jeden zu viel genommenen Kreuzer mit einem Gulden, und in ernt er sich durch Annahme von irgend etwas verleiten läßt, die Fegruig eines Kamins zu Unterlast ftn mit 10Thalern bestraft und dabei der Meister für ein jedes solches Vergehen seiner Gesellen oder Lehrlinge verantwortlich gemacht.

§. 124..

Die üblichen Feuer / Visitationen, sollen zur gehörigen Zeit imch bett deßhalb bestehenden besonderen Anweisungen mit aller Sorgfalt abgehalten werden.

§. 125.

Die Feuerlöschwerkzeuge müssen stets in einem tüchtigen und brauchbaren Zu/ staiide sich befinderr, dieselben in gehöriger Anzahl vorhanden seyn, bei starken

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