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§. 114.

Die Zubereitung von solchen Gegenständen, welche Brennstoffe enthalten oder entwickeln, z. B. beim Schmalzaussieden, Lichterziehen, Seilermachen, Kalklö, schen , Leimsieden , Schwefel, und Firrüffsieden rc. ro. soll niemals bei Nacht, und überhaupt an, von Feuersgefahr befreiten Orten geschehen.

§. 115.

Die Zubereitung des Flachses darf bei Zuchthaus, Strafe niemals bei Licht oder Laterne, noch bei Tabackrauchen oder bei Kohlfeuer geschehen.

§. 116.

Bei gleicher Strafe darf der Flachs, welcher in den Scheuern oder Hofrai, then bereitet wird, nie am Jener oder am Ofen, sondern bloS an der Sonne ge­dörrt werden.

§. 117.

Der ausserhalb der Stadt etwa am Feuer gedörrte Flachs darf bei 50Dhalern Strafe nicht uubereitet in die Stadt gebracht werden.

§. 118.

Hm darf nicht feucht eingeführt, und Stroh und Heu nicht auf den gewöhn, lichen Hausspeicheru, sondern nur in Scheuern oder auf Speichern über den Stal, hingen oder Remisen aufbewahrt werden. Wer gegen diese Vorschrift haudelr wird um 5 Gkrldou bestraft. Das Heu ist vor Reibung mit Eisen zu verwahrens und insbesondere in nassen Jahrgängen häufig zu lüften.

§. 119.

Jeder Einwohner hiesiger Stadt ohne Unterschied ist gehalten, seine Schorn, steine, unter welchen beständig gefeuert wird, wenigstens alle Vierteljahre, die, jenigen aber, und die Oefen, wo nur Winterszeit Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, zu Anfang und in der Mitte des Winters fegen zu lassen, und sollen die Eigeuthümer und Bewohner des Hauses sowohl, als die Kaminfeger, im Uuterbleibungsfall deßwegen zur Strafe gezogen werden, da erstere darauf z» sehen, leztere aber die Feguug auch unverlangt vorzuuehmen haben.

§. 120.

Die Kamine solcher Gewerbsleute, welche zum Betriebe ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branutweiubrermer, Sei, feusieder, Häfner , Gastwirthe und Garköche hinsichtlich ihrer Küchenschorusteine U. d. gl. sollen alle vier bis sechs Wochen gepuzt werden, wenn nach der Größe des Gewerbö derselben eine öftere Feguug der Schornsteiue, als in den gewöhuli, ehe»