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§. 48.
Neber die bedenckenden Feld / und Gartenfrevel erkennt die Polizei, über die geringere hingegen das Rugegericht vor der Hand und bis ans weitere Bestimmung. Die Strafen werden rrach Maasgabe der Umstande rmd der vorliegenden gesetzlir chcn Vorschriften vom 15^" Merz 1776. und 8t£n Merz 1788. bestimmt.
§. 49.
In allen Fälle!) soll noch auffer der Strafe, der Veschädiger dem Beschädig, ten den Schaden nach pstichtmäßigem Erachten der Feldgeschwornen ersetzen, titlb bei Zahlungsunvermögen die Strafe nach Proportion erhöhet werden.
§. 50.
Derjenige, welcher einen Frevler weiß nnd solchen nicht anzeigt, soll mit 5 Gulden, nnd derjenige, welcher sich gar heimlich mit demselben abstnderr wurde, mit 20 Gulden ohnnachsichtlicher Strafe belegt werden.
§. 51.
Jeder Einwohner, dem es zur Kenntniß kommt, daß ein Feldschutz in Gärten, Wiesen und auf Aeckern der Einrvohner um Lohn arbeitet, oder daß er, während den Stunden, wo er im Felde zur Aufsicht seyn muß, eine Bier, oder Branntweinschenke besucht, ist verpflichtet, dieses der Polizeibehörde alsbald nn? zeigen.
§. 52.
Die Hausväter und Unternehmer jeder Art haften , mit Vorbehalt des Ne- grosses, für die Entschädigungen und Geldbußen, welche sich ihre Hausgenossen oder Dienstboten, Arbeiter, Fuhrleute und andere Untergeordnete durch die von ihnen verübten Feldfrevel und derhalbige Verurtheilung zugezogen haben. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich aber nicht auf die Gefängnisstrafe, wozu die Untergeordneten verurthcilt werden können.
§. 53.
Niemand darf, ohne hinreichende nnd zn bescheinigende Ursache, von der Abenddämmerung an bis zu Tagesanbruch im Felde, äusser den öffentlichen Wegen, sich betretten laffen bei 1 Thlr. Strafe.
§♦ 54.
Wer am Tage in einem fremden Garten, Hausgarten oder Feldstück ange, troffen wird, soll, wenn er auch nichts entwendet hat, mit 6 bis 8 tägiger Ge, fängnißstrafe belegt werden ; es sey d.emr, daß er die Berechtigung dazu hinreichend erweise. (Fortsetzung folgt.)


