uibersicht
der
Polizei-Vorschriften
für
die Großherzvglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
F o r t s e tz u n g.
§. 55.
Wer zur Nachtzeit betretten wird, erhält die verdoppelte Strafe.
§. 56.
Das Aehrenlesen, Kartoffelnstöppeln, so wie die Viehhut auf den Aeckertt, so lange die Früchte noch nicht eingescheuert sind, ist bei gleicher Strafe untersagt.
§. 67.
Nach Befinden der Umstände wird die Gefängnißstrafe in Geldstrafe verwalt, delt, und der Angeber erhält fedeömal ein Drittheil davon.
§. 58.
Kinder werden in den Schulen oder ebenfalls bei der Polizei bestraft.
§. 59.
Wer bei Nachtzeit mit-dem Viehe an die Weide fährt, wird als Feldfrevler angesehen und bestraft.
§. 60.
Niemand darf an den Gräben , auf den Rainen und Furchen zwischen den Aeckertt, besonders im Neustädter Felde, mit Vieh hüten. Die Uibertrettlkttg dieser Vorschrift kostet von jedem Stück 1 Thaler.
§. 61.
Auf gleiche Weise ist das Biehhüten in den Feldwegen zwischen den Gütherr stücken und den zwischen Gärten befindlichen Fahrgassen, verboten.


