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Vor jedem Winkel soll ein Mütterchen von 1^ Schuhen bei 3 Thakeru Strafe
aufgeführt seyn.
§. 41.
Abtritte mrmittelbar an den Strafen werden nicht gestattet»
§. 42.
Die Mistgruben- vor und bei den Hausern sollet:,. soviel möglich, abgeschaft, oder doch eingeschränkt, und mit Pallisaden oder, mit einer Mauer versehen werden.
§.. 43.
Die Zubereitung, von Lehm und Kalk und Speise darf auf der Straft nicht anders als in hölzernen dazu bestimmten Kasten geschehen. Zugleich ist das Ans, graben von Kalkgruben auf der Strafe streng untersagt.
§. 44.
Die Dan,, und Tünchergerüste müssen .so vorsichtig und dauerhaft aufgeschla, gen werden, daß weder für die Arbeiter ein Unglück zu befürchten ist,, noch der öffentliche Wandel durch den Einsturz derselben gefährdet werde. Im Unterlassung^, falle und bei entstehendem Unglücke werden die Handrverksmeister. mit nachdrückli, eher Strafe belegt, und zu allem Kostcuersatz angehalten.
§. 45.
Ziehbrumren in der. Stadt sind untersagt,, mrd in bett Gärten sind solche nur. damr erlaubt, wenn, sie gehörig verschlossen sind.
Feld - Poliz e i..
§. 46.
Die Feldschützert werden von der Polizei ernannt, die nachlässigen oder die sich partheiisch zeigen, hingegen entlassen.
§. 47.
Den pflichtmäßiget: Airzeigeu der Feldschützen soll völliger Glauben beigemes, sen werden, wenn anders nicht die Angezeigten das Gegeutheil darzuthun im Stande sind.
§. 48.


