Einzelbild herunterladen

6

§. so.

Die Wände in den Rauchkammern müssen aus feuerfestem Mauerwerke bester Heu; die Thüresoll mit Eisenblech beschlagen und der Boderr mit Platten oder Back/ steinen belegt werden. Auch dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhäugen des Fleisches darinn befestigt werden.

§. 31.

Dächer dürfen nur mit Ziegeln oder Schiefern , niemals aber mit Stroh, Schindeln rc. gedeckt werden.

§. 32.

Ueber die Herstellung der Strafen und Nebengassen verfügt die Polizei.

33.

Kellereingänge von der Strafe werden nicht mehr gestattet, rurd müssen solche, wo deren dahier noch befindlich sind, in das Innere des Hofeö oder Hauses verlegt werden.

§. 34.

Tragkasten und Laden von Handels/ und Gewerbsleuten sollen nicht weiter als 10 bis 12 Zoll auf die Strafe hervorgehen.

§. 35.

Abweissteine, mit Ausnahme an Thoren, sind, ohne polizeiliche Erlaub^ ttiß, uuterfagt. *

§. 36.

Ausgußsteine müssen, wenn sie auf die Strafe laufen, so eingerichtet wer^ den, daß den Vorübergehenden durch daö Ausschütten des Wassers kein Schaden - geschehen kann.

§. 37.

Ohne besondere polizeiliche Erlaubuiß darf keine in die Strafe gehende Treppe mehr angelegt werden.

§. 38.

Die Dachkaudelurc. dürfen an den Häusern nicht mehr angebracht, sondern jedes neue Haus muß mit Kandel» und heruntergeheuden Ablaufröhren versehen werden.

§. 39.

Die Giebelmauern dürfen da , wo sie an das Grundstück des Nachbars stoßen, und besonders, wo sie Scheuern einschließen, durchaus keine Oeffnungen haben.

§. 40.