uibersicht
der
Polizei-Vorschriften
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
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Fortsetzung.
§. 25.
Die Fußböden sollen vor den Kaminen und vor und unter den Oefeu mit steinernen Platten oder Backsteinen, die Küchen aber ganz damit belegt seym
§. 26.
Die Thrrrchen in den Schornsteinen müsset: entweder auf der inwendigen Seit» mit Blech beschlagen, oder von Eisen seyn.
§. 27.
Alle Oefen, wo kein Vorkamin ist, sollen Mit eisernen Thürchen , die geschlossert werden können, versehen seyn.
§. 28.
Alle Oefen zum Eircheizen dürfen nur an Fcuermauern und nicht an Riegel- wandert und mir mt solchen Stellen gesezt werden , wo das Rohr in einen Kamin geleitet werde-n kann. Zu eitler Ausnahme von dieser Vorschrift, wo nämlich das Rohr nicht wohl in einen Kamin geleitet werden kann, wird polizeiliche Erlaub- niß erfordert, und karrrr solche irur da ertheilt werden , wo durch andere zu treffende Vorsichtsmaßregeln der Zweck, Beseitigung der Feuersgefahr, erreicht werden kann.
§. 29.
Alle Oefen, wo das Rohr zu weit geführt werden mnß, werden nicht ge-


