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Auch solle« in die Feutrm-mer keine Luftlöcher gemacht, oder künftig gelitten werden.

§. 19.

Die Camine der Schmiede, Schlosser, Backer, und übrigen Feuer/Hand, werker sollen insbesondere, nicht anderst geduldet werde», als wenn solche von liegenden, oder besonders in genügsamer Dicke verfertigten Back/ oder Laimem Steinen aufgeführetund deren respective Heerd oder Busen hinlänglich mit Brand / oder Feuermauern versehen sind, und zwar bei ohuvermeidlicher Strafe und nach Befinden Verlust des Feuerrechts.

§. 20.

Jeder Maurer, der bei Verfertigung neuer Häuser und Anlegung neuer Feuerwerke in alten erbauten Häusern.nicht vorschriftmäßig arbeitet, soll darüber jedesmal ohne einige Einrede bestraft/ und die Arbeit auf seine eigene Kosten in besseren Stand zu stellen, ungehalten werden.

§. 21.

Backöfen, Branntwein- Dran/ nnd Waschkessel, Dörrenn.s.w. sollen ohne vorläufige Besichtigung und Erlaubniß der Polizeibehörde weder neu errichtet, noch abgeändert und die gegen die obrigkeitlich ertheilte Vorschrift oder ohne Erlaubniß Brandgefährlich erbaute Feuerstätte auf Kosten und Schadcnshaftung des betreffen, den Handwerkömanues ohne weiteres niedergerissen werden.

§. 22.

Jede starke Feuerung muß ihren eigenen Camin haben, der bis über das Dach hinaus allein geführt ist, nnd zn dem von dem Speicher oder Dachboden kein Zugang Statt finden kann.

§. 23.

Brand/ oder Zwischenmauern, in denen Holz befindlich ist, dürfen bei nach/ drücklicher Strafe nicht mehr reparirt und die besonders gefährlich scheinenden Müs, sen alsbald abgebrochen und statt deren solide Brandmauern aufgeführt werden.

§. 24.

Feuerwände, an welche ein Heerd gebauet wird, müssen von Backsteinen 1 Fuß dick, jene aber, an welche ein Ofen gesezt wird, 6 Zoll dick gemauert wer, den; sie dürfen kein Holzwerk enthalten , noch damit bekleidet seyn, auch auf eine ziemliche Strecke keines angrenzeu.

(Fortsetzung folgt.)