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§. 12.
Ausländische Israeliten sollen,. auch wenn sie mit gültigen Pässen versehen sind, sich aber über die Mittel ihrer Subsistenz nicht ausweisen können, über die Grenze und in die Heymath verwiesen,. oder biet sonst geeigneten Maasregelu gegen sie ergriffet: Werder:..
§., 13..
Landstreicher, Betteljudcn und überhaupt diejenige ,, welche-in diese Kategoriegehören , soller:,/ wo sie angetroffer: ,. alsbald- arretirt,, urrd- auf dem. Schube fort> geschaft werden..
B a u t: P o l i z e u
§. 14..
ist bei schwerer Strafe verboten ,. Hand'arr. einen neuen Van oder Harrpt/- verättdernng eines alten zn legen, ohne daß. vorher der Obrigkeit mit Vorlegung eines Riffes die Anzeige gemacht worden,, und von dieser jener geprüft, und ge# nchmigt rvorderr ist..
15.
Niemand darf bei 50Thalertr Strafe urrd nach Befund bei Niederreifsung. des verordnungswidrig, hingestellten Gebäudes , an der: Chausseen und Landstrn, sen, ein neues Gebäude arrfführen, er. habe-dann zuvor der errrschlagerrderr Behörde? die Arrzeige davon gemacht, und derer:; weitere? Anweisung, eingeholt..
§. 16k
Einer gleichmäßigen Strafe von 10 Thalern sollen der Maurer und Zimmerr mann unterliegen, welche sich unterfangen,, vor. jener Anzeige urrd Arnveisung et/= niges Mauer r. oder Zimmerwerk aufzuführen^ oder der:. Bau. selbst, aufzufchlogen.,
§., 17..
Die Handwerksleute- sollen genau nach, dem geprüften urrd genehmigten Risse bauer: , und wer«: sie dieses nicht gethan Haber:; so soll alles, arrf ihre Kosten abgeändert werden.
18'..
Die Camirre,. Schornstein/Busen und sämtliche- Feuerstätten soller: also ange/ legt und eingerichtet werden, dass solche nicht allein von der: Orten, woselbst feuer/ fangende. Sachen aufbehalten, hinlänglich entfernet, sondert; auch gehörig mitLai/ men mrd Steirren verwahret, inwerrdig die Schorrrsteine l^Frrß weit, gemacht, urrd wenigstens bis auf 3 Schuhe über die. Förste? des Dachs hirrausgeführt werden.
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