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Bettler etwas reicht, jedesmal tn eine Polizeistrafe von 1 Gulden eondemnirt werden soll.
Uibrigens ist es jedem erlaubt, welcher diesem oder jenem Armen eine Wohl- that erweisen will, solche dem, fiir welchen er sie bestimmt, in seine Wohnung senden. Auch ist gestattet, wo nämlich gewisse Häuser einem Armen auf bestimmte Tage einiges Essen geben, daß der Arme sich dieses in dem Hause des Wohlthäters hole.
§.6.
Wer einen Polizeidiener bei Aufsaugung eines Bettlers in seinem Dienste stört, oder wohl gar den Bettler in Schutz nimmt, soll um 5 Thlr. oder mit ver- hältnißmäßigem Gefängnisse, auch nach Befinden der Umstände schärfer bestraft werden.
- §- ,7-
Die Bettler werden auf Betretten jedesmal mit Gefängniß, und wenn sie sich hierdurch nicht abhalten lassen, mit schärferer Strafe belegt.
§- 8.
Fremde Bettler unter jeder Gestalt sollen nach erstandener Strafe über die Stadtgrenze gebracht, und in ihre Heimath gewieseu —■ wenrr sie aber einer solchen Uebertretnng sich schon früher schuldig gemacht, auf dein Schube nach ihrer Heymath gebracht werden.
§. 9.
Die Aeltern und sonstige Einwohner, welche ihre Kinder bettle« schicken, und auf beschehene Abmahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar dazu reizen und anhalten, sollen, mit der Strafe, welche auf die Bettler gesezt, selbsten belegt werden.
§. 10.
Die sogenannten Bettelfuhren, auf welchen fremde Schwache und Kranke von Dorf zu Dorf weiter gebracht werden, sind verboten. Wer solche einbringt, wird zur Zurückführung des eingebrachten Bettlers angehalteu. Kann aber daö Zurück- führen wegen Lebensgefahr für den Kranken nicht alsbald geschehen; so soll sich, der einstweiligen Verpflegung wegen, an diejenige Gemeiride, von welcher er zunächst eingebracht worden, gehalten werden.
§. 11.
Das Eollecteneinsammeln, sey es zu welchem Behufe es wolle, ohne obrigkeitliche Erlaubniß, ist verboten, und wird mit Gefängniß, oder nach Beschaffenheit der Umstände um Geld bestraft, auch das eingesammelte Geld eingezogen und zum Besten der hiesigen Armenanstalt verwendet.
§. 12.


