Uibersicht
der
Polizei-Vorschriften
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
A r m e n - P o l i z e i.
§. i.
^)i'e hiesigen wahret) Armen, welche bei ihren Angehörigen keine Unterhaltnng finden könnet) , empfangen den nothdürftigen Unterhalt ans der ArmeruArrstalt.
2.
Wandernde Handwerksgesellen, welche mit Wanderbüchern oder Passen ver- sehen sirrd, erhalten, wenn sie keine Arbeit irr der Stadt finden, eine Unterstützung ; dagegerr ist ihnen aber das sogerrarmte Fechten oder Einsammeln eines Zehr- Pfennigs, bei Strafe als fremde Bettler beharrdclt zu werden, verboten.
§. 3.
Arme, welche arrf der Reife erkrankt sind, und fremde Erndtefchnitter und dergleichen Leute, welche gesund in die Stadt kommen, urrd darinnen erkranken, sich aber Armuthshalben nicht selbsten rrnterhalten können, werden auf Rechnung der Armen»Anstalt so lange verpflegt, bis sie ohne Gefahr für ihre Gesimdheit weiter gebracht werden könrren.
§. 4.
Arme, welche aus entfernten Gegenden kommen, sich aber über ihren Auf- enthalt und ihre Reise gehörig ausweisen können, und durch körperliche Gebrechen oder durch unvorhergesehene Zufälle in der Lage sich befinden, Unterstützung zn fordern, erhaltet: auf Anmelder: eir:e Unterstützung und im Nothfalle auch eine weitere Beförderung durch Fuhr rc.mnd werden r:ach dem Ziele ihrer Reife auf einem genau bestilumten Wege instradirt.
§. 5.
Alles Betteln, von Einheimischen und von Fremden, ist in hiesiger Stadt und deren Bezirke schlechterdings urrd mit dem Anhänge verboten, daß wer einem
Bett,


