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, u Polizey- Bekanntmachungen.

Daß der Feldschutz Hammel seine Entlassung erhalten, die Büraev

Nch Elf und Jacob Kohlermann aber zu Feldschützen bestellt, und als pflichtet worden sind, wird hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht * ' °

Giessen am 14ten August 1823. )X*

Großherzogl. Hessische Polizey / Deputation das.

vt- Rumpf.

II. Der Preist des Kalbfleisches ist von heute an zu sechs Kreuzer Bcffimmt worden, welches zur Nachricht bekannt gemacht wird. 1 ve/timmt

Giessen am 14tcn August 1823.

Großherzogl. Hessische Polizey - Deputation das.

vt. Rumpf.

EdiktaUadungen, I.

Helena Franz, nachgelassene Tochter des Schuhmachermeisters Justus Mel­chior Franz dahier, ist ohne Hinterlas­sung von Leibeserben gestorben. Dieje­nigen, welche an dieselbe Erb - oder son­stige Ansprüche zu machen haben, wer­den hiermit aufgefodert, solche

Donnerstag den 2lten August Morgens 9 Uhr

bei der unterzeichneten Behörde anzuzei­gen und richtig zu stellen, widrigenfalls g: sich zu gewärtigen haben, daß nach erlauf dieser Zeit das Vermögen au die riächsien sich gemeldet habenden Jntes- taterben abgegeben werden wird.

Giessen den 18feit Iuny 1823.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

M ir l l e r. v. S ch m a l k a l d e r.

vt. Gramlius.

II.

Nachdem der Erbleihmüller Caspar Max zu Naunheim, ledigen Standes, ohne Hinterlassnng von Leibeserben ver­storben ist, so werden alle diejenigen, welche Erb - oder sonstige Ansprüche an- denselbeu zu machen haben , hiermit auf­gefodert, solche

Donnerstag den 21ten August

Morgens 9 Uhr

so gewlß bei der unterzeichneten Behörde anzuzeigen und richtig zu stellen, als nach Verlauf dieser Zeit das Vermögen arr hie sich gemeldet habenden nächsten Verwandten abgegeben werden wird.

Giessen den 18tenIuny 1823.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht Muller, v. S ch m a l k a l d e r. vt. Gravelins.

III.

Alle diejenigen, welche an den Nach­laß des Leonhard Dort von hier An­sprüche machen können, werden zur Rich­tigstellung des Inventariums aufgefy, dert, solche binnen 14 Tagen bei hiesigem Genchte anzuzeigen, widrigenfalls ohne Rücksicht auf sie, das hinterlassene Ver­mögen unter die Gläubiger vertbeilt werden wird. '

- Großenbuseck äm 4fen Aug. 1823

Großherzogl. Hess. Freyherrl. 'von Büseckisches Patrimonialge- richt das.

H e i u z e r l i n g.

Vt. Abt.

Bekanntmachungen.

V) Von Großherzoglichem Kirchen - Schulrath dahier beauftragt, macht die