polizeiliche Vo rschrift en.
I. Es ist sich bisher mehrmals darüber beklagt worden, daß die Strafen bäu- fig durch Baumaterialien, Bauschutt, Gehölz rc. beengt wurden. Da es nun eine Hauptbediugung einer guten Strasenorduung ist, darauf zu sehen, daß die Strafen, Wege und öffentliche Plätze nicht unnöthig beengt oder gar versperrt und der Wandel nicht gefährdet werde; so erachtet mau für nöthia, himintpr folgende Vorschriften zu ertheileu und bekannt zu machen:
1) Kein Bauender darf bei 1 Thaler 'Strafe ohne zuvor erhaltene polireilicbe Erlaubniß feine Baumaterialien auf die Strafen, Wege rc. legen, und muß die deshalb nöthigen Vorschriften von dieser Behörde vorher einholen.
2) Muß der Bauende den Bauschutt und Grund längstens in Z Tagen aus der Stadt führen lassen, und sorgen, daß durch Anhäufung von dergleichen Schutt das Fuhrwerk auf der Strafe nicht gehindert, noch der Abfluß des Wassers im Strasenfleße gehemmt werde. Wer diesem zuwider handelt, verfällt in eine Strafe von 1 Thaler und das Nöthige wird auf seine Kosten verfügt.
3) Soll der Bauende, wenn er Baumaterialien, Gehölz, Bauschutt rc über Nacht auf der Strafe liegen läßt, diese Gegenstände, soviel als thnnlich von den- jenigen Stellen, wo ein starker Wandel statt findet, entfernen, und solche aebö- rig beleuchten, damit die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werde, Jede 3u' Widerhandlung wird um 2 Thaler gestraft. Giessen am 29. Juli 1823.
Großherzogl. Hessische Polizey - Deputation das.
A m e n d. Rau ch.
vt. Rumpf.
, H. Es bestehet die Gewohnheit dahier, daß bei den geringfügigsten Vorfällen gleich eine Menge Leute und insbesondere Kinder zusammenlaufen, wodurch aber Unordnungen und Stöhrungcn mancherlei Art statt finden können.
Es wird daher alles Zufammeulaufen ohne bekannten erlaubten Zweck hiermit durchaus untersagt, und die Aeltern, oder wer sonst einer Familie Vorsteher, werden aufgefordert alle mögliche Sorge zu tragen, daß diese Vorschrift genau befolgt werde. Diejenigen aber, welche bei einem Zusammenlaufe der an fie von den Polizeidieuern ergangenen Warnung sich nicht alsbald nach Haufe begeben, werden nach Umständen entweder mit Geld oder Gefängniß bestraft, und wenn es Kinder sind, fo gefchiehet die Bestrafung entweder in den Schulen oder ebenfalls bei der Polizey. Giessen am 30. Juli 1823.
Großherzogl. Hessische Polizey - Deputation das.
A m e n d. Rau ch.
vt. Rumpf.
UI. Der Preist des Schweiuensteisches ist zu 9kr. und des Hammelfleisches zu 7 fr. von Montag den 4ten August an, bestimmt worden, welches zur Nachricht bekannt gemacht wird. Giessen am 30tcn Juli 1823.
Großherzogl. Hessische Polizey - Deputation das.
vt. Rumpf.
Edtk-


