Bekanntmachung.
0a aus mchreren «Meren VegekechEm HMorzugche» scheint, daß einem großen Lheilc der hiesigen Einwohner der Anhalt der, das CrEwesm der Studierenden betreffenden .Gefehe nicht mehr hinlänglich bekannt ist, nnd da uwncherlep MiEverstandinste eingeschlichen haben; so hält eS das Großhcrzogl. academische Disciplinargericht für seine Pflicht, daö So( gende hierdurch öffentlich bekannt zu machen: 7 1
.V Don den aus Rechtsgeschäften hcrvorgchenden Schulden der Studierenden sind nur p rivi legirt: 711 vcc
Die Honorarien sämmtlicher acadcmifchenD-ccnten, so wie der Srra-b - Ezercitien- und anderer Lehrmeister, '
Sic We W,b Wundärzte, nebst den Forderungen für
Die Forderungen für KollegienBücher nebst dem Binderlohn derselben
Tischgeld und Wäscherloh„ auf ein
Lohn und Kostgeld für Bediente auf ein halbes Jahr,
Lohn für Friseure und Barbiere unfein halbes Jahr,
Schneiderlohu bis zu 5 st.,
Schusterlohir bis zu 10 st.
lE^^MKWäftesich gründende, Forderungen sind Ufke?n"e
^^^es statt: vielmehr stehen alle den prrvilegirten gleich. '3 L dWnen
rechte-dagege./ist 'das Gericht u'nr K»MaWLEÄ»KZ!L Schu den zu erkennen und auch diefcs nur alsdann, wenn
deunelbeii Halbiahre angebracht wird, in welchem die Schulden ^ontmbirt worden sind. Das Eingehen der Rcchnnng mit der VerwLuna f.?Ä S°n,zu wollen, .st ohne Wirkung. Wird auf eine nß?p?Sstte Schuld IW, so kann zwar von dem Gerichte zur Zahluna aeratben
Nichtzahlende gestraft, dief-r aber niemals zur Zahlun/angehaftm werL
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