Ausgabe 
8.3.1820 Bekanntmachungen
 
Einzelbild herunterladen

Indem wir dieses' zur össenilicheu Kunde bringen,. benachrichtigen wir zu- gleich sammtliche hiesige Einwohner, daß wir in Gemäsheit des vorliegenden höchsten Befehls , eine neue auf 3 Jahre gültige, und vom 1 April d. I. anfangende, Unterzeichnung von Haus zu Hauseröfnen lassen, urtd dar­auf die verzeichneten Beiträge der höchsten Staatsbehörde vorlegen und nach Ordnung der Hausnumern im Druck bekannt machen werden. Giessen den 8. Merz 182(K

Großherzoglich Hessische Polizey- und- Armmdeputation.