Indem wir dieses' zur össenilicheu Kunde bringen,. benachrichtigen wir zu- gleich sammtliche hiesige Einwohner, daß wir in Gemäsheit des vorliegenden höchsten Befehls , eine neue auf 3 Jahre gültige, und vom 1 April d. I. anfangende, Unterzeichnung von Haus zu Hauseröfnen lassen, urtd darauf die verzeichneten Beiträge der höchsten Staatsbehörde vorlegen und nach Ordnung der Hausnumern im Druck bekannt machen werden. Giessen den 8. Merz 182(K
Großherzoglich Hessische Polizey- und- Armmdeputation.


