Ausgabe 
16.8.1817
 
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poUzey - Vekanutmachungett, I.

Da über die Felddiebereyen häu­fige Klage geführt wird, so sicht man sich bewogen, zu verordnen,

1) daß Niemand, ohne hinreichende und zu bescheinigende Ursache, von Vec Abenddämmerung au dis zu Tagesanbruch im Felde, auserden öffentlichen Wegen, sich betreten' lassen soll , bei 1 Rthlr. Strafe,

2) Wer am Tage in einem fremden Garten, Hausgarten oder Feld-

7 stück angetroffen wird, soll, wenn er auch nichts entwendet hat, mit 6 bis 8 tägiger Gefängnisstrafe be­legt werden j es sey denn, baß er die Berechtigung dazu hinreichend erweise.

3) Wer zur Nachtzeit betreten wird, erhält die verdoppelte Strafe.

4) Das Achrenlesen, Kartoffelnstöp- peln, so wie die Viehhut auf den , Aeckern, so lange die Früchte noch nickt eingescheuert sind, ist bei glei­cher Strafe untersagt.

5) Nach Befinden der Umstände wird die Gefängnisstrafe in Geldstrafe verwandelt, und dem Angeber je­desmal ein Drittheil davon zuge­sichert.

6) Kinder werden in der Schute oder, 'nach Umständen, vor dem Nach- hause öffentlich gezüchtigt werden.

7) Wer wiederholt Feld - und Gar­tenfrevel begeht, wird als ein Feld­dieb mit dem umgehangenen gestoh­lenen Gewächs auf den Wochen­märkten zur Schau ausgestellt, oder auch durch die Stadt- ausgetrom­melt werden.

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Da einige junge Leute feit elnkger?' Zeit auf dem Stadtgraben, besonders

zwischen dem Neuenweg und Selzers- weg, vermittelst gelegter Angeln mit Speck Enten weggefangen haben, so wird demjenigen, weicher einen solchen Dieb anzeigt, oder durch die Angabe, wo dergleichen gestohlenes Federvieh verspeißt worden , zur sichern Kenntnis bringt, unter Verschweigung seines Namens eine Belohnung von fünf Rthlr. versprochen.

Giessen, den 13un Slug. 1817.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

Ediktalladungerr.

I.

Gegen den Gesamt Fustitz-Kanzkei- Direktor Meister zu Hungen sind so viele Gläubiger aufgetretten, daß eine Vermögens - Untersuchung und die Auf­stellung eines Status activorum et passt-- vorum von RichteraMs wegen hat ver­ordnet werden müssen.

Jur Berichtigung dieses letzteren ist es zu wissen nöchig, ob und welche weitere Forderungen annoch an densel­ben gemacht werden.

Es werden daher alle diejenigen, welche ihre Forderungen an denselben entweder mcht gerichtlich angeilagk, oder bei dem Couunissario' angezetgc ha­ben, hiermit vörgelaben, m deM^auf den 2Äen August I. j. bestimmten Ter­min, entweder in Selbstperson chdee durch gehörig Bevollmachrzgke auf da- hiesig-em Cantzlelbau so gewis zu er­scheinen, 'ihre Forderüngeü ad' proto-- . collum an zu zeigen und'gehörig zu be­gründen, als sie andern Falls damit nicht weiter gehört, sondern ausge­schlossen werden.

Giesen den 17ten Jul., 1817* ~

Grosherzogl. Hess HofgeriM

5 " daselbst.

in he im.