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Mehrere Beschwerden über das Velken und Laufen der Hunde des Nachts auf den Straffen, wodurch die Nachtruhe gefröret wird, sind van vie­len Einwohnern hiesiger Sradc ange­bracht worden, daher hiermit verord­net wird, daß feder seinen Hund des Nachts hindurch, und zwar nach 10. Uhr, bei Vermeidung Fünf Gulden Strafe im Haus einhalten sollen auch find ausserdem die Knechte des Wasen­meisters angewiesen worden, jeden Hund der des Nachts auf der Strasse ange, kuoffen wird, todt zu schlagen.

H.

Die bereits bestehende Verordnung, daß niemand auf denen Plätzen jen­seits der Lahn, wo an den Jahrmarkt­ragen die^Verkäufer ihre Maaren feil halten, Sand schöpfen darf, wird hier­mit bei Vermeidung einer Strafe von 30 Kreuzer nochmals eingescharfk.

III.

Der Preis des Kalbfleisches ist von künftigem Montag an zu 5kr. 2Pfenn. bestlmmt worden, wovon das Pubti­rum hiermit benachrichtiget wird.

Giesen den 12tcn §ebr. 1817.

Gros Herzog!. Hessische Potizey- Deputatlon das.

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Nachricht.

Man bat den h engen Hauser- und Wiesen - Besitzern bereits in der Be­kanntmachung vom 20ten August 1814. eröffnet, daß zu«' Bestreitung der Ko­sten, weiche die Entwässerungs-Anstalt der Stadt Giesen verursacht, der jähr­liche Ausschlag von 6 Kreuzern auf den

Cteuergulden der Gebäude und Wiesen höchsten Orts genehmigt fey. In den in dem Mochendlarte Nrv. 5. vomlken Februar d. I. erschienenen Nachwei­sungen des Rechners der Enlwafferungs- Caste über die in den Jahren 1815. und 1816. emgegangene und verwendete Gel­der ist ersichtlich, daß derselbe

a) zur temporären Schonung der Bei, tragspflichtigen bereite ein verzins­liches Capital von 8500 st. bei der Grosherzogl. Chaussee, Casse auf, genommen hat, und

d) sein Cassen - Vorrath am letzten Dezember v. I. nur in 109fl. ov fr. bestanden sey.

Man hat sich dadurch genöchigt gese­hen , den AuSschlag von 6. Kreuzern nunmehr für das Jahr 1816. zu ver, fügen, und setzt die Jntereßenten hie­von in Kenntniß.

Giesen am 4tenFebr. 1817,

Die Ober - Direction der Enk, wästerungs - Anstalt.

Freiherr von Münch.

Ediktallttdung.

Da die Curatoren des pro prodig® erklärten Einwohners und Gemeinds, manneS Pau! Hahn zu Rädchen, hie, sigen Amks, die Erklärung gethan, daß ersagter Paul Hahn seine aussergericht­liche Gläubiger bestimmt anzugeben, nicht vermögend sey, jedoch aber zu ge­nauer Berechnung dessen Vermögens, dieses zu wissen erforderlich iff; so wer­den ässe diejenigen, welche ausserge, richtliche Forderungen an die Paul Hah, nische Eheleute zu haben vermeinen, ans durch aufgefoidert, solche in dem ad liquidandum auf

Donnerstag den 6ten Marz ». c. früh 9 Uhr

anberaumken Termin unter dem RechtS, nachrhetl hei Amt dahier anzuzeigen und