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Mehrere Beschwerden über das Velken und Laufen der Hunde des Nachts auf den Straffen, wodurch die Nachtruhe gefröret wird, sind van vielen Einwohnern hiesiger Sradc angebracht worden, daher hiermit verordnet wird, daß feder seinen Hund des Nachts hindurch, und zwar nach 10. Uhr, bei Vermeidung Fünf Gulden Strafe im Haus einhalten sollen auch find ausserdem die Knechte des Wasenmeisters angewiesen worden, jeden Hund der des Nachts auf der Strasse ange, kuoffen wird, todt zu schlagen.
H.
Die bereits bestehende Verordnung, daß niemand auf denen Plätzen jenseits der Lahn, wo an den Jahrmarktragen die^Verkäufer ihre Maaren feil halten, Sand schöpfen darf, wird hiermit bei Vermeidung einer Strafe von 30 Kreuzer nochmals eingescharfk.
III.
Der Preis des Kalbfleisches ist von künftigem Montag an zu 5kr. 2Pfenn. bestlmmt worden, wovon das Pubtirum hiermit benachrichtiget wird.
Giesen den 12tcn §ebr. 1817.
Gros Herzog!. Hessische Potizey- Deputatlon das.
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Nachricht.
Man bat den h engen Hauser- und Wiesen - Besitzern bereits in der Bekanntmachung vom 20ten August 1814. eröffnet, daß zu«' Bestreitung der Kosten, weiche die Entwässerungs-Anstalt der Stadt Giesen verursacht, der jährliche Ausschlag von 6 Kreuzern auf den
Cteuergulden der Gebäude und Wiesen höchsten Orts genehmigt fey. In den in dem Mochendlarte Nrv. 5. vomlken Februar d. I. erschienenen Nachweisungen des Rechners der Enlwafferungs- Caste über die in den Jahren 1815. und 1816. emgegangene und verwendete Gelder ist ersichtlich, daß derselbe
a) zur temporären Schonung der Bei, tragspflichtigen bereite ein verzinsliches Capital von 8500 st. bei der Grosherzogl. Chaussee, Casse auf, genommen hat, und
d) sein Cassen - Vorrath am letzten Dezember v. I. nur in 109fl. ov fr. bestanden sey.
Man hat sich dadurch genöchigt gesehen , den AuSschlag von 6. Kreuzern nunmehr für das Jahr 1816. zu ver, fügen, und setzt die Jntereßenten hievon in Kenntniß.
Giesen am 4tenFebr. 1817,
Die Ober - Direction der Enk, wästerungs - Anstalt.
Freiherr von Münch.
Ediktallttdung.
Da die Curatoren des pro prodig® erklärten Einwohners und Gemeinds, manneS Pau! Hahn zu Rädchen, hie, sigen Amks, die Erklärung gethan, daß ersagter Paul Hahn seine aussergerichtliche Gläubiger bestimmt anzugeben, nicht vermögend sey, jedoch aber zu genauer Berechnung dessen Vermögens, dieses zu wissen erforderlich iff; so werden ässe diejenigen, welche ausserge, richtliche Forderungen an die Paul Hah, nische Eheleute zu haben vermeinen, ans durch aufgefoidert, solche in dem ad liquidandum auf
Donnerstag den 6ten Marz ». c. früh 9 Uhr
anberaumken Termin unter dem RechtS, nachrhetl hei Amt dahier anzuzeigen und


