Ausgabe 
21.10.1815
 
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ansschließe, nach seinem Vermögen zur Erleichterung Les Ganzen beizukragen. Das esammte Vermögen eines Jeden kann also der einzig gerechte Maasstab seyn, nach welchen er zu allgejs reinen Lasten dieser Art zu contribuiren schuldig ist. Die Großherzogliche Verordnung vom I7ten Februar t origen Jahres hat ganz in diesem Sinn vorgeschrieben, daß in ausserordentlichen Fallen

jeder Unterthan nach dem Verhältnis; seines Grundeigenthums seines Viehstandes und des Gewerbes;- jeder Staatsdiener aber nicht allein nach seinem Privat/Grundvermögen, sondern auch nach der Große!

seiner Besoldung; und endlich <

der Kapitalist wenn er auch weder ein Grnndeigenthum, noch eine Besoldung, oder Pension hat - n Verhaltniß seiner zu beziehenden Renten, dazu beitragen soll. Auf, diese Weise werden alle Ein/ ohner des Landes, ohne Ausnahme, und mit ihrem sämtlichen Vermögen, vollkommen gerecht besteuert. )ieser Extrasteuerfuß ist nun auch zur Verkheilung der Einguartierungslast als Grundlage angenommen ntw m, und gewiß dieser Absicht ganz angemessen.

Nur hat man verschiedentlich daran Anstoß genommen, daß die Kapitalisten nach dieser Verordnung icht unmittelbar, sondern nur durch einen Zinsenabzug zur Einquartierungslast beigezogen werden. Him ry ist aber zu bedenken, daß wenn man diese, im Verhältnis; zu den übrigen Einwohnern , sehr Heine «zahl, hätte geradezu nach der Größe ihrer Kapitalien in Steueransatz bringen wollen; so wäre erstlich icht allein nöthig gewesen sie ihr Vermögen (wie bey den früheren Vermögenssteuern) augeben zn ssen, und über die Richtigkeit dieser Angaben Untersuchungen anzustellen; sondern eben deswegen wäre -S r.-h dann nothwendig geworden, die Schulden aller übrigen Bewohner des Landes zu erforschen, um M chuldnern eben soviel an ihrem Steuerkapital abzuziehen, als den Kapitalisten daran zugeht. Wenn auch n solches Verfahren nicht ungerecht genannt werden kann; so bleibt es doch immer ein sehr verhaßtes W l, welches durch die dabep unvermeidliche Aufdeckung des oft unverschuldeten üblen Vermögcnestandkl anches Einzelnen, diesem den Credit, und damit oft jede Möglichkeit raubt, .wieder in bessere UmM . gelangen. Ueberdies ist eine solche Aufnahme und Untersuchung des Vermögens aller Einzelnen eine sch eitläuftige und kostspielige Arbeit; die, weil sie nicht ein für allemal geschehen kann, sondern da di! >umme des Vermögens bey jedem sehr wandelbar ist, und sich nach den Umständen oft äusserst schnell vf beständige Abänderungen erleidet, und also auch beständige Untersuchungen unumgänglich nöthig mch 4 also diese Maasregel schon wegen ihres unverhältnißmässigen Aufwands, den sie erfordert zum W nden Steuerfuß nicht anwendbar; so wird sie cs noch mehr durch den Nachtheil der für die StttliM s den unendlichen Verheimlichungen, Verschleifungen und Winkelverträgen entsteht, welche, wie im w hrung lehrt, die unausbleibliche Folgen davon sind.

Zudem kann es Jedem ganz gleichgültig seyn, ob die Kapitalisten ihre Kapitalien versteuern oder nicht; nn müssen sie solche versteuern; so kann dieses vernünftigerweise nur von den im Land angelegten W ien verlangt werden; und dann halber Kapitalist Mittel genug in Händen um sich diese Abgabe M nen Schuldnern wieder ersetzen zu lassen. Im Grunde wären es also blos diese, welche bey aller ult ev Schulden auch noch Steuern davon würden entrichten müssen. Durch die blose Verfügung des M labzugs wird hingegen der Kapitalist zu einem Beitrag an den Kriegskosten genöthigt, die UncersuaM ; Vermögens/ und Schuldenstandes der ttnterkhanen wird erspart, und die Schuldner werden davurq eichtert. Alles Vortheiie, die auf keinem sicherem und einfacherem Weg leichter hätten erhalten rverocu ;nen.

Der extraordinaire Steuerfuß, so wie er, mit dieser Beschränkung, seit dem I7ten Februar vor hrs in Anwendung gekominen ist, mußte daher für die Einquartierungslast die beste DerthcttungsM i

; denn der Besitz des Grundeigenthums, des Viehstands und des Gewcrbs / ^aprta.s -ch die halbjährige Ab/ und Zuschreibung stets bekannt. Alle sonst bestehenden Befreiungen Horen ««,, Besoldungen und Pensionen sind gleichfalls bekannt, und es ist dabey Niemand von Beiträgen frei; Wittwen.

Die ganze Verrheilungsweift, nach diesen Grundsätzen vorgenommen, kann also von Seiten des Rech ) der Billigkeit kein Vorwurf treffen, wenn sie in bet Anwendung genau befolgt wird. Wie solche geschrieben worden ist, wird sich sogleich aus dem Folgendeu ergeben.