Einzelbild herunterladen

) Ifl (

jedes also zesezwidrig «verkaufte Pfund Salz.

Eine gleiche Strafe trifft jeden Unter# than in denen zu den inländischen Sa­linen gebannten Aemtern, wenn solcher sein Salz-Bedürfnis anders^ woher nimmt, als von den gedachten Salinen oder den von denselben etwa in diesen Aemtern etabürten Niederlagen, wo ihm denn im erstem Fall frey stehet, das Salz entweder für baareS Geld zu kaufen, oder für Holz einzutauschen.

5»

Der Entdecker einer Covtraventwn erhält das Driithoil der Geldstrafe, die der Conkravenient wörtlich entrichtet, so wie anch 1J3 des etwa confiSclnen Sal­zes und Der einschlägige Beamte 2/z des- fe-ben für feine Bemühung der Um er jus chung.

3 6.

Sämtlichen Salinen eOrßi'.antsu, so wie denen von U«ö angeo dniien Salz- Verkäufern tu de« zu den «»ländlichen Salinen qevannten Bezirken, sodann de­nen Landdragonern , Zöllnern und Chaus­see - Knechten wird anbefohlen : auf die Salz - Fuhren genau Achtung zu haben und bey entstehendem Verdacht, oder wirklichem Befund einer Coniravenkion, selbe dem Iuftizbeamten zur Untersuchung anzuzeigen, welche alSdanu lezterer so­gleich vorzunehmen, über die Bestrafung des Frevels, nach Massgabe gegenwär­tiger Verordnung etn rechtliches Urtbcil zu fällen und Abschrift davon an Gros# Herzogs. Reutcammer zur Nachricht ein-* zusendeu hak.

7-

Alle bisher etwa von den Untertba- neu iu den neuen Souverainitats - Lan­den dieses Distrikts, für den freien Salz­handel , oder unter anderer Rubrick we­gen der Salz - Consumtiou entrichtete Ab­

gaben, hören mit der Einführung gegen­wärtiger Verordnung auf; jedoch unbe­schadet der in den Grosherzoglichen De­clarationen vom iteti Aug. und iten De- cembr. 1807. §. 42. No. VI. 2. und re- fpeäive §. 38. No. 6, Lit, e. enthalte­ne» Bestimmung.

Giessen den 7ten Sept. igog.

Vermög höchstem Auftrag.

Giosherzoglich Hessische für das Für- stenkhum Hessen gvädigst ange- ordnete Renlcammer daselbst.

Gersten. He r m a n n k, vt. Roemmich.

Bekanntmachungen.

1) Nachdeme der künftige hiesige Michaelis - Markt in mehreren Kalendern aur den zken Octol'er angegeben worden, wegen denen alsdann elnfällenden ljüdi- scheu Fever ragen aber, an diesem Tag iiicht gehairen werden kann, sondern wie alschgn voriges Jahr in der Landzeltung, auch ii> den hiesigen Wandkalendern be­kannt gemocht worden,

Mittwoch den .zten Septmbr. gehalten werden soll, so wird solches zu Jedermanns Nachricht bekannt gemacht.

Giessen den zoten August 180g.

GroSherzogl. Hess. Stadtamt.

Rayß.

s) Donnerstag den syten dieses M. Nachmittags um 2 Uhr sollen nachfol­gende von dem Burger und Mefferschmid Felflng zurückgelassene liegende Güter, alS

1) ein halbes Wohnhaus, nebst Stal­lung , Holzschoppen und Miststatke, neben dem weissen Roß und Friedrich Vetzbergers Wittib auf dem Kreuz, flieht II Alb. 2 Pfenu» nach Schif-- fcnberg,

2) x/4