Ausgabe 
17.9.1808
 
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PuSLICÄÄ'DtrW,

Demnach Se. Königl. Hoheit der GroSherzog Unser gnädigster Herr, gna- Ligst zu beichlicffen geruhet haben, daß in ven nachstehenden Acmtern und Ort­schaften , als:

tut Amt Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Ge­richts Crainfeld, Hungen,-

m dem Gedernschen SouverainitätS- Bezirk,

in der Stadt Giessen, sodann im Amt Allendorf, in der Rabenau,

in dem Buseckerthak, im Amt Rockenberg, rm Solms - Lauvachrschen, nn Solms - Lichischen,

, in der Stadt Friedberg mit der Burg , Leu Dörfern Steinfurth und Wiessels- heim

die Einwohner und Unterthanen ihr be- riöthigkes Salz künftighin bloß von den ^"öbtt^inlandischeu Salinen Wiesselsheim und Sakzhaussen erhalten und nehmen sollen ; Als wird dein zufolge hiermit ver- srduet: .

i.

Daß sämtlich Eingesessene dieser Aem- ter und Ortschaften ihren Salzbedarf aus gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von densel­ben in diesen Bezirken angelegten Salz- Niederlagen sich verschaffen sollen,

2.

Zur Verhinderung der Unterschleife, ist die Ein - und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die etablirte Niederla­gen zu E Greffen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegen für nötbig befunden würden, -«stimmt ist, gänzlich yerdokeri.

3*

Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Saiz ausgenommen, das etwa auf Be­stellung und Rechnung benachbarter Staa­ten verführt wird. Nur muß in diesem lezrern Fall jedesmal glaubhafte Beschei­nigung, welche von dem Staat, zu des­sen Behuf die Durchfuhr des Salzes ae- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht wer­den. Diese Bescheinigung, welche den Namen des Fuhrmanns, nebst der Quan­tität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann an den Thoren, an die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr; Route abzugeben , wel- ehe die Zöllner« davon alsobald benach­richtigen ; in den oben angemerkten Aem- tern und Ortschaften aber ist der Fuhr­mann gehalten, auf der ersten Zollstäkte die Bescheinignng vvrzuzeigen und eben­falls die Durchfuhr kionto anzngeben. Unsere Zöllnere werden denn hiermit an­gewiesen : dem Fuhrmann einen die Quan­tität des Salzes und die Durchfuhr- Route bezeichnenden Schein auszustel- leu, welchen dieser bey der lezren Z,oll- starte vor der Ausfuhr abzugeben bat. Der Zöllner auf der lezten Zvllstärt? muß sodann die Fracht mir der Einfuhr - An­gabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß während der Durchfuhr kein Salz abgesezt worden seye.

4-

Die Strafe der Contravenienten ge­gen die in §. 2. et-g. enthaltene Verfü­gungen ist folgende;

Jeder Burger zu Giessen und Fried, berg, welcher anderswoher, als aus den in diefen beyden Städten etablir- ten Niederlagen Salz an sich erkauft und dessen überwiesen wird, zahlt «'ne Strafe von Vier Gulden für jedes