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Demnach Se. Königl. Hoheit der GroSherzog Unser gnädigster Herr, gna- Ligst zu beichlicffen geruhet haben, daß in ven nachstehenden Acmtern und Ortschaften , als:
tut Amt Schotten, Nidda, Lißberg, ausschließlich des Gerichts Crainfeld, Hungen,-
m dem Gedernschen SouverainitätS- Bezirk,
in der Stadt Giessen, sodann im Amt Allendorf, in der Rabenau,
in dem Buseckerthak, im Amt Rockenberg, rm Solms - Lauvachrschen, nn Solms - Lichischen,
, in der Stadt Friedberg mit der Burg , Leu Dörfern Steinfurth und Wiessels- heim
die Einwohner und Unterthanen ihr be- riöthigkes Salz künftighin bloß von den ^"öbtt^inlandischeu Salinen Wiesselsheim und Sakzhaussen erhalten und nehmen sollen ; Als wird dein zufolge hiermit ver- srduet: .
i.
Daß sämtlich Eingesessene dieser Aem- ter und Ortschaften ihren Salzbedarf aus gedachten beiden Salinen selbst, oder aus denen etwa hin und wieder von denselben in diesen Bezirken angelegten Salz- Niederlagen sich verschaffen sollen,
2.
Zur Verhinderung der Unterschleife, ist die Ein - und Durchfuhr alles Salzes, welches nicht für die etablirte Niederlagen zu E Greffen, Friedberg und wo etwa noch künftig dergleichen anzulegen für nötbig befunden würden, -«stimmt ist, gänzlich yerdokeri.
3*
Von diesem Verbot der Durchfuhr fremden Salzes, ist jedoch dasjenige Saiz ausgenommen, das etwa auf Bestellung und Rechnung benachbarter Staaten verführt wird. Nur muß in diesem lezrern Fall jedesmal glaubhafte Bescheinigung, welche von dem Staat, zu dessen Behuf die Durchfuhr des Salzes ae- schiehet, ausgestellt ist, beygebracht werden. Diese Bescheinigung, welche den Namen des Fuhrmanns, nebst der Quantität des geladenen Salzes enthalten muß, ist zu Giessen und Friedberg von dem Fuhrmann an den Thoren, an die dazu bestimmte Personen, nebst Angabe der Durchfuhr; Route abzugeben , wel- ehe die Zöllner« davon alsobald benachrichtigen ; in den oben angemerkten Aem- tern und Ortschaften aber ist der Fuhrmann gehalten, auf der ersten Zollstäkte die Bescheinignng vvrzuzeigen und ebenfalls die Durchfuhr kionto anzngeben. Unsere Zöllnere werden denn hiermit angewiesen : dem Fuhrmann einen die Quantität des Salzes und die Durchfuhr- Route bezeichnenden Schein auszustel- leu, welchen dieser bey der lezren Z,oll- starte vor der Ausfuhr abzugeben bat. Der Zöllner auf der lezten Zvllstärt? muß sodann die Fracht mir der Einfuhr - Angabe vergleichen, um sich zu überzeugen : daß während der Durchfuhr kein Salz abgesezt worden seye.
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Die Strafe der Contravenienten gegen die in §. 2. et-g. enthaltene Verfügungen ist folgende;
Jeder Burger zu Giessen und Fried, berg, welcher anderswoher, als aus den in diefen beyden Städten etablir- ten Niederlagen Salz an sich erkauft und dessen überwiesen wird, zahlt «'ne Strafe von Vier Gulden für jedes


