Li8 Gr'esilsihe wöchentliche gememnützige Anzeigen
Der angehende Pfachter wann er auf Weynachten oder Petri Tag aufziehet, trift nichts als ein von aller Dung entblösies und ausgemergel- res Brachfeld an, dieses muß er das Jahr bauen, und düngen und thut keuse Erndte.l
Von Johanni Tag hat er kein Heu oder Fütterung; er muß also weilen er kein Stroh zur Dunge, und Heu vor Vieh antrift, beydeS biS zur noch weit entfernten Erndte kaufen. Noch mehr Jahr muß er arbeiten ehe er die Korn Erndte bekommt, er darf erst das folgende, alS über 2| Jahr an eine völlige Erndte denken.
Er muß also auch bis hierhin seine Früchte kaufen, und welcher Psachterhat hierzu Geld übrig; wannet sich sein Zug, und Zuchtvieh, Wagen Geschirr und übrige Gerathe angeschast hat? Diese schädliche Gewohnheit hat sich weiter verbreitet, wann Eltern Landsiedel, oderErbgü- rher einem Kind allein nach ihrem Todt, überlassen, und in dem Ueber- gabscontract dieser nicht ausdrücklich setzen lassen , nebst denen Früchten auf dem Feld. Sie stehen -der liegen so benutzen die sämtliche Erben daS Guth f Jahr nach obiger Beschreibung und nennen es den Abschnitt,und dieß aus der nemlichen Ursache, die von denen Eltern darinnen geführte Dunge, oder Oberbefferung heraus zuziehen.
Wer iss nicht mit mir einstimmig, daß dieses eine verderbliche Gewohnheit seye, welche durch eine höhere Verordnung billig aufgehoben, rmd^verbotten seyn sollte!
Alle Cammeralisten und Landwirthe werden mit mir einstimmig seyn, daß man bey Verpachtung der Guther nicht genug Cautelen in die Leyhe bringen könne, den Pfachter zu verbinden das Guth in gutem Bau und Besserung zu erhalten, und dem folgenden Pfachter ein ausgesteltes und !>edüngtes Winterfeld zu überliefern, und daß, wann solches nicht so be- ünven werde, der abziehende den Schaden ersetzen müsse.
Daß er ferner bey dem Abzug alle vorräkhige Dunge Geströh und Fütterung, im Hof dem künftigeu Pfachter zurüklasse, damit das Guth im Stande bleibe und dem neuen Pfachter der Vorschub verschafft werde. Ein Pfachter der auf diese Art ein Guth eintrikt bekomt Fütterung, Geströh Dung, und im ersten Jahr schon eine vollkommene Erndte, wird also gleich in Stand gesetzt, zu leben, und den Pfacht zu geben.
Auch werden öfters Güther auf oder höchstens 6. Jahr verleh- riet; leicht wäre die Landwiffenschaft wann alle Lcindereyen auf einerley Weise bearbeitet werden tönten; es schüret Zeit und Mühe dazu, bis
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