Ausgabe 
9.1.1770
 
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und Nachrichten. r-

trauön der Patienten ebenfalls nicht wenig Absicht zu nehmen, unddenen- jenigen, welche sich einmal solchen empiricis zu untergeben kein Bedenken fanden, ihr freyer Wille zuzulaffen wäre. Dieweilen aber dennoch die Pflicht einer jeden Obrigkeit erfordert, auch dahin ihre Sorge zu richten, daß durch die Ungeschicklichkeit dererjenigen, welche praxin medicam treiben, denen einzeln Unterrhanen so wenig als dem gemeinen Wesen kein Scha­de zugefüget werde. Gestalt dann diese Pflicht nicht allein in denen all­gemeinen Reguln des natürlichen Rechts ihren unwidersprechlichen Grund hat, sondern auch hierzu die in Teutschland angenommene geschriebene Rechte deutliche Anweisung geben. (L. I. ff. de decret. ab ord. fac.) vornehmlich aber in denen vorhandenen Reichsgesetzen denen Obrigkeiten namentlich und ausdrücklich eingebunden wird, aufdiejenige leichtferö tige Leute Achtung zu haben r die sich Arzne? unterstehen, und der mit keinem <Arvnd gelernet haben. (C. C. C. arr. 154.) gle>chwohlen hierunter zu einer genugsahmen Gewißheit zu gelangen , und versichert zu seyn, daß der vorangeführten Pflicht ein Genüge geschehen, kein vorträglicher und zuverlaßiger Mittel vorhanden, als wann die zur praxi medica admittirt werden könnende Personen zuförderst von einem publica autoritäre bestellten Collegio peritoruni artis medicae gehörig examinirt, und vor tüchtig erkannt worden; Lmmaßen dann dieses vorher­gehende ab ordine medicorum zu verrichtende Examen und Approbation bey Gestattung der Praxeos medicae nicht allein in denen gemeine» Rech­ten vorgeschrieben, (L. 10. C. de Profeff. er med.) sondern auch die auf denen Universitäten angeoronete besondere medicinische Facultäten darauf ihren Endzweck mit haben; daß selbige über die Geschicklichkeit dererjeni­gen, welche die Medicin zu treiben gesonnen, nach angestellter Prüfung ihrer profetuum urtheilen, und dieselben nach Befinden autoritate Cae- iarea mittelst Ertheilung derer graduum vor tüchtig erkennen; mithin das Publicum dadurch sicher stellen sollen , daß selbiges nicht durch unge­schickte Personen, welche sich eigenmächtig einer Wissenschaft der heilsamen Kunst rühmen, hintergangen und in Schaden gesetzt werde. Bey welcher in Betref des ganzen teutschen Reichs ab rmperatoribus getroffenen Vor­sicht verschiedene Reichsstande es nicht bewenden lassen , sondern zu desto gewisserer Erhaltung eines so gemeinnützlichen Endzwecks in ihren Landen, wellen selbige zum Theil mit eigenen Universitäten und medicinischen Fa- cuktaten nicht versehen, theils auch die Untersuchung der Geschicklichkeit derer ad praxin medicam zu admittirenden Subjetorum (ine nähere

B - Kännt-