12 Gl'esirsche w5chetttlich-Zemeittnützige AnzeLge» besonders aber mir, indeme alltäglich bessere und gründlichere Erfahrung in der Oeeonomie zu erlangen wünsche. Was nun andere, durch Versuch- und Erfahrung nützlich befunden, bedarfichdurchVerwendung Zeit und Kosten, nicht erst erforschen, der Landmann wird dadurch noch gründlicher zu seinem Vortheil unterrichtet, und mein Zweck z. doppelt erreichet.
Die erste Bogen von Verbesserungen des Ackerbaues überhaupt, und von der Lage des Landes, wovon ich geschrieben, sodann von denen darinnen befindlichen Boden-und Erd-Arten lege also bey. Die Art wie Die hiesige Landleute, ihre Felder, Wüstung und Miesen behandeln, waS vor Fehler dabei) angemerket, wie solche nach meiner Einsicht, und der Erfahrung zu verbessern feyen und zum theil schon würklich verbessert worden, werde nachschicken, inzwischen aber mit vieler Hochachtung seyn.
Dero ergebenster Diener L. H.
Dis eingesandten Stücke werden nach und nach in der Folge mitge» theilet werden.
Folgendes ist eingeschickt worden RechEcbe tTtevmmg über nachstehende Kragen.
i) Ob Barbierer», Bauern, und «llverki vergleichen teuren eine freye Praxis interna medica neben einem Medico promoto, oder wohl eben dergleichen jura, als einem Dottori Medicinae von der -Obrigkeit
1 könne verstattet werden? Dann
r) Ob nicht vielmehr dergleichen Leuten alle innerliche Euren absque limitatione ju inhibiren, und sie mit Strafe davon abzuhalten?
Es mögte bey der ersten Frage zwar angeführet werden, baß i) in Dem teutschen Reick einer jeden hohen Landesobrigkeit zustehe, in ihrem Gebiet, nach Gefallen, gewissen Personen praxin medicam zu gestatten, auch 2) bey solchen darauf ob fie medicinam ordentlich studiret, und mit einem gradu academico versehen ? an sich nichts ankomme; indeme allerdings Exempel beyzubringen, da auch solche Personen, welche nicht graduiret, und die Mediein auf eine gelehrte Art nicht erlernet, dennoch in Heilung gefährlicher Krankheiten denen Patienten sehr gute Dienste gcthan., wenigstens, z ) Der Qradus. doLtoralis demjenigen, der solchen gehörig erworben, kein jus prohibendi zuwege bringe, vermöge des- * M er auf die Untersagung bet praxeos medicae gegen dergleichen ungelehr- tt Amre M dringen befugt W« zurnalen 4) Hierunter auf das Ver
trauen


