>Grefllstherv§chemlich--ZeMtt^ttiZtzrge Anzeigen
fern hmstchen Sieg, und Teukschland jauchzet f durch den Merrest feiner von dem römiWen Recht gröstenthrrls verdunkelten Gesezze, regieret D tverdem
Doch da sehe man sich wohl vor, daß man der Schiffbruch , den -«nzalige Klippen drohen, künstlich vermeide. Dem römischen Recht, so einmal in Teütschland die Kraft eines gemeinen Rechts erhalten hat, aus einer ausschweifenden Liebe zu den tentschen Gesezzen, sei. rre Verbindlichkeit nicht eingestehen zu wollen, wÄde verwegen und höchst lächerlich seyn. Unsere Zeiten kennen demohngeachtet verschie» Vene RechtSgelehrten von dieser Gattung. Es bleibt daher inaner Eine Hauptwahrheit, bey einer so verschiedenen gesezlichen Verfassung, welcher unsepTeütschland ünterworfen ist, mit Der grösten Sorgfalt zu Werk Dü gehn, damit man beide gefährliche Auswege vermeide, wozv man oft Bar leicht verleitet werden kan. UND so urtheilen und lehren die grösten Rechtsgelehrken unserer Zeiten, als -Orthodoxen vom ersten Rang. Der fb gelehrte und verdienstvolle ^9err Vice Canzler ©trüben, desftn Schriften in der gbösten Achtung find, ist in Der zrten- Abhandlung des ften Theil seiner Nebenstunden diesen Weg vorzüglich emgeschlagen und har Hie Mißbrauche und den-guten Gebrauch des alten teukschenIRrchts gründlich auseinander gesezt und gezeigt. Meine Bemühung-soll nur dahin adzwek- ken , in einer Regel , Die man bey allen Fällen , wo man sich auf alte teut- .fche Gesezze und Gewohnheiten gründet, anwenden kan , den Gebrauch derselben angeben und bestimmen zu'können.
Beruft man sich also auf ein altes teuksches Geftz oder Herkommen, rmv solte es auch- in einer von oben angeführten Rechtssammlunger stelM, so hak es sich entweder in seiner beständigen und unveränderten Verbindlichkeit erhalten, oder ist durch die Einmischung des römischen Rechts auf. str Hebung gekommen. In jenem gälte leider Die Sacht keine Schwü- rigkeit , daß es auch noch bis auf den heutigen Tag beobachtet werden muss: in diesem hingegen ist sie- etwas- schwüriger und erfordert eine genaue Prn- 'fimg!. ' Mines Erachtens wird es vorzüglich daraufankommen , ob m Geschäfte zum Grund liegt, das Kos teukscher Natur und Ursprungs ist, und nach keinen andernals eigenen Gesezzen bemcheile werden kan und Varf,- es- mag überhaupt, oder nm zum Theil von-der Beschaffenheit seyn; over obes ftrglich und noch bester nach den römischen Rechten abgemessen werden kan. Was jenes bekrifk, so stelle man sich nur die verschiedene Arten von Bauemgütem iw WWW Wd mM dichn/Memguter im Nie-
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