170 Gr'essische wöchentlich-rgemerttnürzige Anzeigen
beiten gründlich unterrichtet würden. Diese Anstalt müßte in niedrige und leichtere, schwerere und höhere Claffen abgetheilt, wie auch eine Zeit von z bis 4 Jahren bestimmt werden, welche eine Lernende auszuhalten hatte. Diejenigen, welche alles umsonst oder doch um ein sehr geringes geniessen, müßte man verbinden, sich die lezken Jahre zur Anweisung oder auch zur Bedienung anderer brauchen zu lassen. Deswegen könnten zur ganzen Wohlthat nur solche Arme gelassen werden, welche sonderliche Gemüths- gaben zeigten. Eine verständige, geschikte, fromme und erfahrne, ältliche aber noch muntere Makrone müßte die Oberaufseherinn, ja die Mutter aller seyn. Drey oder vier gesezke tugendhafte und in Frauenzimmerwissenschaften geübte Hvfmeisterinnen würden im Hause wohnen, und jede eine gewisse Anzahl auf ihrem Zimmer und unter ihrer genauen Aussicht haben. Diese müßten nebst der Oberaufseherin über alle andere Lehrer und Lehrerinnen , die nicht in der Schule wohnen, die Direction haben. Der Director allein, welcher mit der Oberaufseherinn alles reguliret und entweder im Hause oder doch nahe dabey wohnen muß , ist als ein Lehrer ausgenommen , dessen Stunden die Oberaufseherinn sowohl als die Hofmciste- rinnen besuchen. Gesezt nun, eine ganze Kostgängerinn gäbe jährlich ifo Thlr. und man könnte derselben nur 5 versorgen, folglich 7fo Thlr. einnehmen; übervieses könnten etwa if Jungfern von Haus aus die Stunden so besuchen, daß jede, für 1 Stunden 4 Tage wöchentlich, 4 Thlr. vor den Unterricht jährlich zahlte, und alfo wider 60 Thlr. in die Casse siössen; ferner, gesezt, man hätte 12, volle Beneficiarias , und jede gäbe zum Antritt $ Thlr. f Kostgängerinnen aber gäben jede nur 4 Thlr und man bekäme also noch 80 Thlr. in die Casse; gesezt endlich man hätte ein Capital, welches 1500 Thlr. jährliche Revenues gewiß und beständig verspräche; so erhielte man zusammen 2390 Thlr. zur Casse. Die Ausgabe würde, ohne auf die hiezu erforderlichen Gebäude und Wohnungen zu sehen, etwa folgende seyn: 1) Vor die Erhaltung des Directors nebst freyer Wohnung, zoo Thlr. 2) Die Matrone erhält, nebst freyerWoh- nunfl, äusser ihrem Tisch, dafür sie 50 Thlr. zur Tilchcasse zahlete, 200 Thlr. r) Jede von den 4 Hofmeisterinnen, zur Besoldung, nebst Tisch und freyer Wohnung rvOTHlr. zusammen 400 Thlr. 4) Auf die Lehrerinnen , so von aussen hineinkommen, ohngefähr 400 Thlr. r) Vor iz Untergebene, jede Tischgeld 50 Thlr. thut 650 Thlr. 6) Vor 4 geringere ä zoThlr. thut 120 Thlr. 7) Vor 2 Mägde Lohn und Kost i 40 Thlr. thut 80 Thlr. 8) Vor zwey Handlanger Lohn und Kost £40
Thlr.


