Ausgabe 
31.5.1768
 
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will, vor denerret vöch weites keinen Vorzug als das mehrere Vermöge» hat, dichlbige tragen durfte- Hierbei) liessen sich noch viele besondre An- merckungen machen, als zum Exempel von dem Verbot des Goldes und Silbers , des seidnen ,Zeugs, des Cattuns und andrer Dinge diestr Gat- rung-, und von denen dagegen einzuführenden nützlicher» Klerdungs - Stm cken, wenigstens vor geringe und mittelmäsige Leute, wenn ftlches nicht allzuweitläufig wäre. Selbst Bamen kan eine Verordnung, wenigstens verneinenderweise, was sie nicht tragen solle», vorqeschrieben werden

überhaupt aber kommt viel auf dir Beschaffenheit des Landes an, wo ein solcher Vorschlag ausgeführt werden soll. Wenn Kleidungsstücke in dem Lande gemacht werden, dir hinlänglich sind, so verdienen diese dm Vorzug für den Ausländischen: und würde dieses ein Mittel seyn, den inner» Handel eines Landes zu befördern, da der geringste heutiges Tages fast nichts mehr tragen will, was nicht in England oder Franckreich m Hause ist.

ES sind aber hierbeyauch noch verschiedne Einwürffe zu beantwor­ten, die allerdings viel Schein haben.

Eine solche Verordnung, sagt man , stört den Handel. Ich antwor­te: werden vir nüthige Sachen im Lande verfertiget, so folgt gerade das Gegentheik und der innere Handel nimmt zu. Sollten diese Stücke auch «och so kostbar seyn, so kan man wenigstens in einem grosen Lande vieles davon bey dergleichen Uniformen gebrauchen. Man muß hernach das übrige gegen andre nützliche Dinge, dergleichen doch immer einige in einem jeden Land fehlen, auswärts schaffen, wenn die Fabriken allenfals zu viel tiefem. Wenn aber die zu den Kleidern nöthige Tücher und Zruge nicht im Land verfertigt werden, so ist es gleich viel, was man auffer Landes kauft, und immer rathsamer Dinge von mittelmäßigem Werth, als Kost­barkeiten auswärts zu holen.

; Allein fährt man fort , Vie Kaufleute haben alsdenn bereits viele Maaren, die ihnen durch eine solche Verordnung liegen bteiben. Dieses ist nicht zu leugnen, allein sie können dieselbe, da doch die Verordnung nur in einer bestimmten Gegend eingeführk werden möchte, leicht ausserhalb Landes umsetzrn, oder verkauft». Der Verlust kann alsdenn so gar aroS nicht seyn , und sollte er gros seyn, so muß der Staat einige Vergütung thun, wozu die Abgaben anzuwenden find, welche Leute, die sich über ren Stand tragen wollen , wie oben angemerckt worden, erlegen müßten, sv daß der Staat hierher- höchstens dm Vorschuß zu thun hätte. Was

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