Ausgabe 
17.11.1767
 
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gehorsamster Dr.

M.

$<4 Mtssifche wöchentlich # gemeknnStzkg« Anzergen

Welches eines Gebäudes zum Gnmd geltet werden. Denn da durch ti. ne solche Gesellschaft der Eigenthümer einigermassen entschädigt, untHbm folglich sein abgebranntes Haus wieder von neuem aufgebaut werden soll - so muß auf diesen Anschlag Rücksicht genommen werden. Es ist alsdenn nicht genug, daß man ihm so viel reichen läßt, als ein solches Haus im Ankauf zu kosten pfiegk. Denn dafür kann er daffelbige nicht wieder auf« bauen, und wo will er Ley einem solcheuUnglü'k den übrigeß-nschig-n Zuschuß, wenn er allenfals weiter nichts hat, hernehmen? Ausserdem >v!rd er auch gar oft nicht einmal «in anderes Haus zum kaufe« bekommen kön» neu, zumahl wenn, per Brand sich über einen halben oder gar gantzen Ort er­streckt hat- und endlich sollen auch wenigstens in Städten die BrandvlÄ - der ÖrdnuiA und des Wohlstandes halber wiederum bebaut werden: und «er soll dieses anders thun als der vorherige Besitzer ? un

».kJ3ßwn ^.'b"rn also gefallen wollte diesen Umstand in «ine nähere Ueberlegung zu ziehen und desfals die nöthige Bestimmungen ihrem Vor«

/°,^e ich nicht die mindeste Hindernisse, warum man benselbigen nicht allenthalben sogleich mit bepden Händen ergreiffen, und seinem Erfinder Unzahl,che Verbindlichkeit schuldig seyn sollte. Denn auch si X, dem deren Bezirck nicht gros genügest, eine zahlreiche Gesellschaft hervor» Mringen , als. worauf alles ankomt, kann dieser. Vorschlag kennved ms ÄZerck g-nchter w«den, wenn sich zum Exempel zwei-Grafschaften oder klein? Furst«nthumer desfals unter einander verbinden und in diesem Stück« Henremschaftllche Sache machen wollen, j üiucrj

3ch bin mit der vollkommensten Hochachtung

Meiner Herrn

Einzelne Gedanken.

r-ut-, b-y denen alle Handlungen aus einer herruhren. Ihre Urtheile, ihr Betragen gegen andre Affett. Länger, dauern sie ncht, ftyW HfK öeffeldrgch anhält. Und da sie gär leicht m, einen gegenseitig

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