Ausgabe 
14.4.1767
 
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**8 Grcsslsche wöchentlich--gemeinnützige Anzeigen

Akadenrische VTem'^cit.

Dm 9- Mil. 1767. verteidigte Herr Georg Joseph Ditz aus dem Vaadenfchen,Secretariusbey Jhro Hochgräsi. Gnaden des H R.z Reichs Cammer-Richter, Grafen von Spaur, seine Thefes ex univerfo iure ohne Vorsitz, und erlangte dadurch die Würde eines Licentiari iuris.

Desgleichen den folgenden Tag als den io. April bestieg Herr Ger­hard Matth. Wallacher aus FranckfurL den Juristischen, Catheder, und vertheidlgte seine Streitschrift de iure circa Cacra ciuitatujn Im peri i iam ante pacem religiofam, ebenfalls ohne Vorsitz , um die Würde eines Li- centiaten zu erhalten. $ Bogen.

Avertiflement.

Auf hochfürstlichen Regierungs-Befehl, sollen in der uns gnädigst anvertrauten Herrschaft Itter neue richtige Wehr-Pfand und Hypothe- cken Bücher errichtet werden/ damit keine Güther - Stücke doppelt ver­pfändet, somit die Creditotes völlig sicher gestellet, und der allgemcine Credit aufrecht erhalten werde. Nachdeme nun zu diesen! Entjweck- thig seyn will, alle sowohl alte als ueue Obligaiiones, Pfand-Briefe und andere dergleichen Infrrumenta, Wommen Herrschaft-Jtterische- ther verschrieben sind, vorher einzusehen, und die darin Enthaltene Unter­pfänder in die zu verfertigende Hypotheken-Bücher einzutragen; Als wer­den alle und jede ausländische Creditores, wer und wo die auch scpn mö­gen, welche in die Herrschaft Itter Geld auf Güther geliehen, oder sonst ein Pfand-Recht auf gewisse Stücke iudicialirer acquiriret baben, hiermit von Amtswegen vorgeladen und bedeutet, ihre in Händen habende sowohl alte als neue Obligationes, Pfand-Briefe oder andere Line special Hypo- theck in sich haltende vocumenra auf Freytags den r-ten Junii a. r. bey guter Tages-Zeit vor Fürstlichem Amt allhier entweder persönlich oder per mandatarium in original! ohnfchlbar zu produciren, oder sich gewis zu gewärtigen, daß, wann sie solches in eben anberaumten Termin nicht befolgen, und die ihnen gerichtlich verschriebene Unterpfänder entweder all- schon an andere Creditores verpfändet wären oder in Zukunft annoch ver­pfändet werden, sie sich alsdann auf das ihnen gegen diese nachherige Creditores ex hypotheca anteriore sonsten rechtlich zukommende jusprae- lationis in concurfu niemalen cum effeäu berufen können, sondern dessew fluf