vnd Niübrkchrerr.
und so bereit ist er, sich auch das unschuldigste Vergnügen zu entziehen, wenn er stehet, daß solches, wiewohl ohne alle seine Schuld , emer Person Verdruß macht, die ihn so nahe angeht,und gegen welche er semePflich- ten behcilt, wenn dieselbige ihn durch ihr liebloses Verfahren auch noch so oft in die Versuchung setzte, dieselbige nicht mehr gegen ste zu beobachten! Die Fortsetzung folgt nächstens.
AvertifTement.
Nachdem« auf ergangenen Hochfürstlichen Regierungs Befehl ZU Erhaltung des Landes-Crebits, Ordnung und Richtigkeit, die Hypothe- guen-Bücher in der mir gnadigft anvertrauten Stadt und Amt genau exa- miniret, allenfals corrigiret und erneuert, und zudem Ende alle Credi- tores die in hiesiger Stadt und Amt Geld ausgeliehen haben , auf einen gewissen zu bestimmenden Termin bey Verlust ihres habenden iuris praela- tionis zu Vorzeigung ihrer Obligationen öffentlich citiret werben sollen: Al- werden Kraft Hochlaubirten Hochfürstlichen Regierungs- Befehls alle und jede Creditores bey Verlust ihres gedachten Vorzugs-Rechts auf Montag den ftcn August a. c. und Dienstag den 6ten eiusdem sich bey dem hiesigen Stadt' und GerichtSchreiber Lyncker ohnfehlbar zu sistiren, und ihre in Händen habende Obügationes bey demselben zu probueiren, hiedurch vorgeladen. Homburg an der Ohm den i9ken Jun. 1767.
Fürst!. Hessisches Amt dastlbsteir.
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Die rte Claffe zter ChurCöllnischen Lotterie ist ntti Uten und i2tcn Monats Junii gezogen worden: die Listen darab sind bereits bey allen Colleetoren zu haben, wie nicht weniger die Zettel zur zten Claffe, zu deren Ziehung unfehlbar nächstens am roten Julii vorgeschritten wird. Die Billetter müssen längstens acht Tage vorher genahret ftyn. Wenn jemand erstlich zur zten Claffe einstehen will, oder einen Zettel verlangte, mit welchem er in Den vorherigen Claffen nicht intereßiret gewesen, selber zahlt für jedes dergleichen Biller 9. fl. Bey Ausgeber dieses sind auch Noch Bittet zu verkaufen.


