Ausgabe 
11.11.1766
 
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3 7<> Gieflsche wöchentlich -- gemeinnützige Anzeigen

überleget, die Franckreichs Monarchen in dem allerhöchsten Grade zustehet. Da darf der Unterthan, oder die Versammlung, die ihn repräsentiret, nach Gkafeys Urtheile sich vollends nicht über das, was Sonveraine befehlen, aufhalten, ob cs practicable, dem Staate zuträglich und thunlich fey: Da ist, wie Herr von Mo­ser saget, der Wille des Bönigs das Signal zum Briefe. Auf das Tempe­rament und auf den National-Geist der Franzosen darf das Parlament sich auch nicht berufen, seiner Forderung einen Anstrich zu geben. Denn nach demselben gehorchet ein Franzos dem Könige lieber, als denen, die mit dem Könige theilen wollen, nach demselben ist er williger einem zu gehorchen, als zu warten , was ein ganzer Haufe befehlen. Ein gnädiges Wort des Bönigs macht nach Mosers Aussprache so gar bey den Prinzen alles vergessen. So zärtlich liebt in Franckreich der Unterthan den König. So willig und vollkommen gehorchet er von dem ersten Ursprung seines Reichs an dem Monarchen! Und welcher Staats- Lehrer wird um deswillen einem Souverain die Macht entziehen, seinen Untcrtha- nen Gesetze zu geben: und solche einer Versammlung, die'das Volck fürstellet, in seiner StndirStube übertragen; weil ein Mlshrauch solcher Macht zu befürchten? Und wenn sich derselbe auch so weit vergessen könnte, dast er in solche Monarcho- machlsche, in solche bedenckliche und gefährliche Satze einwilligen sollte: sind solche bey Ludwig, dem Vielgeliebten adplicable? Hier werden die Thaten des Französi­schen Monarchen, wie billig, rührend und lebhaft geschildert, die sein Volck ge­gen allen Mlsbrauch seiner blos willkührlichen Gewalt sicher stellen können: und nach der Mcynung des Herrn Verfassers propria vidcntur omnibus Ludovicit, in hi« tcrris quidem imperantibus, die, ut quiequid agant, id dementer, manfuete, iuftc, moderate, (apienter faciant, valent ctiam de Haflorum Ludouicis, conveniunt quoque in noftrum patrem , Ludovicum, tarn pracfentcm , quam futurum. So thcuer iss rhm schon Ludwigs Nähme! Das einzige was einem solchen Lehrer des Natur- und Völcker-Rechts, den Herrn D. Müller bis hieher gemachet, etwan noch dürfte entgegen gesetzet werden, ist jener lex commilioria. auf welchen sich das Parlament stützet: und nach welchem dasselbe eben so wohl mit dem Könige bti) Verfertigung allgemeiner Gesetze will concurriren, als in England dem Volcke keine Auflage oh, ne Einwilligung des Parlaments geschiehct. Allein man hat dies Gesetz noch nicht erwiesen. Vielmehr hat man dasselbe zu allen und teden Zeiten geläugnet und be­stritten. Die Könige, dre es cinzugehen schienen, haben dadurch ihren Nachkom­men nichts vergeben können: sie haben das Schicksaal aller menschlichen Anstalten können erfahren haben: es hat vielleicht der alles zerstöhrenden Zeir und der Gewalt der Fürsten weichen müssen. Nicht zugedencken, daß selbst die Parlamente ihrem Könige unter allen christlichen Königen eine Macht, die absolut ist, zugestanden: ja sich auch bey Regierungen, die nunder klug und erfahren waren, nicht einmal auf dieses Gesetz berufen. Wie dann auch endlich der Eid, den Franckreichs Mo­narchen ihrem Volcke schwören, die poteftarem legiferam nicht zwischen Ihnen und den Parlamentern theilet. Weil aber, wie Herr von Hlofer saget, das Chrr- stenthum allein das hinreichende Band ist, mit seinen sanften und herz- lenckenden Braften den Geist des Rufruhrs und der Widersetzlichkeit in einem Dolcke zu ersticken, und die Gemkither eines Landes zu besänftigen und zum Gehorsam in allen Fallen fähig und willig zu machen: so folgt

nun;