und Nachrichten. rrr
daß nicht nur viele elende predigten überhaupt/ sondern auch mancher schlechter Dorrrag insonderheit unterbleiben würde/ da er mitunti behauptet , daß man eben den Nachdruck/ eben die Lebhaftigkeit des Vortrags mit dem Lesen verbinden könne, den manjonst gemeiniglich nur denen aus dem blosen 2K0pf und Gedächtnis gehaltenen predigten als ein Vorrecht zu zugestehen, pflege. Dies mag um der nöthigen Kürze willen gnug seyn. Uebrigens banken wir diesem Herrn Correspondenten für den gütigen Beyfali und für die unverdiente Lobsprüche, die er unserm Vorschlag beygeleg^t hat. Wir ersuchen ihn gehorsamst, uns auch in Zukunft, wo es nöthig ist, ferne eben sö lehrreiche als einsichtsvolle Anmerkungen über unsre Ausarbeitungen mitzu- cheilen , und versichern chn unsrer wahren Dankbarkeit und Hochachtung, die er schon wegen der gegenwärtigen |o höflichen und bescheidenen Anmerkungen verdienen würbe, wenn sie auch gleich nicht noch weit vor- treflichere und hochachtungswürdigere Eigenschaften, die uns dazu ermunterten, voraus setzte.
Gelehrte Vleuigkeit.
Adam Friedrich Ernst Iardbi, Prediger bcy dem Sachsen -Gothai- schen Regiment in Niederlanden zu Cövorden, Philosoph, und Theologische Unterredungen, gehalten aus Reuschens, Daries und Müllers Wercken, g richtet wider den Anwuchs unserer heutigen Naturalisten, mit einer Vorrede Herrn D. Johann Stephan Müller, zu Giessen bey Johann Philipp Krieger 1766 in Octavo herausgegeben. Aus der gelehrten Vorrede Hrn. D. Müllers wird die Arbeit dieses geschickten Verfassers zu Befestigung unserer geheiligten Religion sehr nöthig angepriesen. Und soll von ihrem Inhalt nächstens ausführlicher gesprochen werden, kostet ;o kr.
Averriflement.
Nachdeme auf eingeholke vorherige Resolution eines Hochfürsts. Hessen-Darmstädtischen Hochlöblichen Regierungs-Collegii zu Giessen, alle HypotheckemBücher und Gewehrschafts Protocolla in dem ganzen Amte Umgefertiget und an statt der alten neue errichtet werden sollen; Als wird solches hierdurch des Endes öffentlich bekannt gemacht, damit diejenige, welche etwan vom Amt confirmirte Briefe und Pfand Schuldverschreibungen in Händen haben/ innerhalb sechs Wochen vor demselben dahier so gewiß erscheinen, ihre Obligationes produciren, und die darinnen verschriebe-


