Ausgabe 
5.8.1766
 
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«tid Nachrichten. 257

chun. Denn wenn man alle dieseDmge unterlassen Wolke, weil man ihrer nicht unumgänglich zur Erhaltung des Lebens bedarf, so könnte man un# gemein viel ersparen, und zur Verpflegung der Armen anwenden, die es alsdann gewis bald besser haben würden, als die reichsten Leute. Ein cm- drer beruft sich auf die Stelle der Heil. Schrift, wo es unter dre Sünden deSVolcks gerechnet wird, daß es aufstund zu Spielen. Wenn dieser Schluß richtig ist und nicht blos auf das Israelitische Volck Wr dessen Spiel nach der Vergleichung mit dem alten Testament ganz etwas anderst war als unsre Spiele, so ist Essen und Trmcken auch sündlich. Denn es steht in der nemlichen Elaste: das Volck satzte sich nieder zu Essen und zu Trmcken, und stund auf zu Spielen. Ist die Rede blos von jemm Volck, so ist der SaK^ daß Spielen überhaupt sündlich sey: ohnehin nicht dieser Stelle zu erweisen. Ein solcher Schluß kommt mir ebenso vor als der Beweist, den ich mich einstens von der Rechtmäjigkm des Tanzens gehört zu haben errinnere, und welcher in den Worten Salomons bestün­de : Tanzen hat feine Zeit. Steht aber nicht auch dabey: Würgen hat sei­ne Zeit? Eins muß also mit dem andern erlaubt sepn, oder der Bewerst ^ch^^^-^Sittenlehrer würden also nicht übel thun^ wenn sie an statt sol­cher elenden Gründen, die man noch hin und wieder hört, die Fälle genau rmterfchreden, und die Bedingungen fest setzten, unter welchen eme Sache erlaubt, und unter welchen sie sündlich wäre. Es würde dadurch vielem Vüs-n vorgebogen, da im Gegentl-cil der gröste Haufen, welcher firlchefthwa. che Beweise zum Epempcl von der Sündlichkert des Tanzens und Svie- l/ns »«nimmt, so gleich, wiewohl durch einen Sprung, schließt, daßdies« Tiinae in allen möglichen Fallen und Umstanden erlaubt seyen. Denn wenn c; 9UCh nicht ganz Unrecht find, so ist doch nicht zu leugnen, daß inanche UmNande iusammm kommen können, unter welchen beydeö, ob es gleich an und für sich wohl erlaubt ist, zur Sünde werden kann. Gemeiniglich aber wird das Wahre mit dem Falschen zugleich verworfen, und es ist da« tret eine wichtig-Pflicht sich in der Lehre von dem was Recht und Unrecht, Tugend und kästet ist, utn so mehr der falschen Beweiffe zu enthalten, je nachtheiliger die Folgen dersesbigen sind., 2d.

Bekanntmachung. .

Nachdem Ihre. Höchst» siüiche Hessische Regierung allhiw mir b-sthle» haben, den ttaium,affiteram meines Euranben des Herrn Hanpimaiin C-rl^Fn«