3*) Emfättig! Warum hat dann der Herr Anmercker das Gegentheil nicht Gehört'alles nicht hieher. Und es ist genug, daß, wann die löbl.Unlver- fitdt den ihr nachgelassenen Beweist antretlen solte, der Herr Anmercker von Sereniflimo Legislatorc gewiß nicht zu Nathe gezogen werden ^ir$*
Man bleibet bey den Worten der gnädigsten Decifion. welche deutlich ge- nm) sind, bestehen. Und bey Fürsten ist das einmal gegebene hohe Wort heüig.
n8) Em albernes »ltannemenr, ... ...
aq) Es wird nicht geleugnet, daß die lurisdidio pnvativa in rethbus, nach geführtem Beweiß abgeschlagen sey. Wird aber der Beweist gefnhret werden, so ist die dreitio schon anteeedenter vor die Universität geschehen.
40) Blose Wiederholungen. Siehe die Note 88.
41) Auf diese macht auch die Universität so lange bis der Beweist gefuhret »st, keinen Anspruch mehr. ‘ .
42) Was ist dann das ius commune ? Soll es ws canonicum oder romanum seyn?
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.f» k.c h<r Hnieerfitdt dis iurisdictio privativa, wenigstens conditionate abgeschlagen sei. 4) Jedoch wäre gav leicht ein anderes zu behaupten ? f.) Mw lebe nur auf die Worte: wollen wir nach Befinden darauf anädiqste reflexion machen. Dieses ist nichts als ein gnädigstes Äer» chrechen! welches allezeit von einer hinftigen refblution abbangt unb ab, bangen muß ; da zuerst nach heygebrachter Sache dem SerenilL Legisia- rorifteystebet, wie er auf Befinden zerschiedener Umstanden, welche west leidit auf Giessen nicht quadrireti, die behörige Maaßreguln tn Emichran- lung der Gerichtsbarkeit so wohl der löbl. Hochfürstl.^eg!eiung als ces OberAmts Giessen, nebmen werde es). Der geringste Umstand verein, dirt die Sache/ und folglich gebet man zu weit, wann man ans einer gna- diasten Zusage ein offenbares Recht machen will, 37) welches man sich vielleicht ohne dieselbe in der Folg- batte versprechen können j8). Amtzo flehet ti noch zu erwarten , und ist unterdessen abgesch agen ;?)■ Wer weiß bann ob nach geführtem Beweiß, bie Sache in ihrem gantzen Umfang so befunden werde, daß gnädisste restexion darauf gemacht werden könne 40). Wenigstens f» lang« dieses nicht geschehen ist, so ist der .lus. gang der Sache der grösten Ungewißb-it ausgesetzt, und wird man sich bis dabm alles Rechts auf bie iurisdiaionem pnvativam begeben. 4') 2lu6 allem diesem folgt nun, daß der Universität in lunsdiftione achonnm rea- lium nichts besonders vor dem iure commum in fublidium allegato 41)


