Ausgabe 
26.3.1765
 
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wöchentlich--

Wtittnüßige MeW» WhMchrtchten.

Dreyzehendes Stück.

Dienstags den i6un Martti 1765.

Mit Hoch fürst!. Hessen-Darmstadtischer gnädigsten Erlaubnis.

Fortsetzung der Anmerkungen über die Rechtliche Gedanken V0tt der Gerichtsbarkeit der Universitär Giessen in realibus.

^M.er zu behauptende Satz enthalt zweierley ; einmahl die Universität Giessen hat in caufis academicorum rcalibus concurrentem iu- risdictioncm cum foro rci ficae. Dieses Wird niemand nach dem einmahl angegebenen flam controvcrfiae auch ohne diese Dccifion geleugs rret haben Zum andern, die privativam aber hat sie nicht, es sey dann, daß sie dieses auch von der Universität Marburg fpecialker bei># bringe und darthue 32.). Gesetzt nun daß dieses der wahre Sinn und die rechte Erklärung jener Dccifion seye, ;z) so folgt hieraus weiter nichts,

N als

Zi)Dritte Stelle / tvo der Herr Inmercker die concurrentem iurisdiftioncm . giebt. Was will also der Herr Lnmercker? Denn er gwbt ja den angege­benen fhtum controvcrfiae zu. S. die Note 24. Wann Übeigens niemand, auch ohne diese Dccifion. der Universität i)ie concurrentem iurkdi&ionem cum foro rci fitae hätte leugnen können ; wie kann also die Schaumdurgrsche Meinung gegründet ftyn > Sehen Sie, Herr Anmercker! - Sie den Schaumburg nicht verstanden haben.

32) Richtig.

33) Ohnstrcitig ist dies die rechte Erklärung, welche der Herr Anmercker auch ingeben muß.