-QL Gl'esische wöchentlich -gemeinnützige Anzeigen
ohngefehr dritthalb hundert Jahren, kein adelicher Amtmann mehr nach Giessen gesetzet worden. Der Rentmeister aber ist, zu einem Rath und Amtsverwalter, erhoben, und ihm allem die Gerichtsbarkeit überlassen, neben ihm aber ein Amtskeller bestellet worden, der die Herrschafft- lichen Frucht- uud Getraid-Gefälle, als: Pachte,Zehenden u. s.w. erhebet. Manchmal hat man dem Rath und Amtsverwalter einen adelichen Oberamtmann vorgefetzt, jedoch so, daß der Rath und Amtsverwalter, an seiner Gerichtsbarkeit, und an denen, damit verknüpften, Nutzungen, wenig oder nichts verlohren hat. Sothaner Rath und Amtsverwalter hat die Gerichtsbarkeit in dem ganzen Oberamt Giesseu/ über alle Personen und Sachen, die, in Ansehung der Gerichtsbarkeit, nicht Privilegs ret sind.
16. Geistliche Gerichtsbarkeit.
Das Oberamt Giessen hat einen Metropolitanen, aber keinen andern, als den Superintendenten des Giesser Dlstricts; welcher alljährlich ein Kirchen-Convent, und alle drey Jahr, an jedem Ort, eine Kirchen-Vi- fitation hält. Die geistliche Gerichtsbarkeit aber hat das geistliche Censi- storium zu Giessen.
17. Gefundheits -- Pflege.
Die Stadt Giessen hält ihren eigenen Stadt-Physicum und Stadt- Chirurg»m. Der Land-Physicus aber und der Land-Chirurgus werden bepde vom LandesHerrn bestellet.
18. Eineheilung.
Das ganze Oberamt Giessen wird eingetheilet i) in die Stat Giess feit, z) in das Amt Hüttcnberg/ »nd 3) in das Oberamt an und für. sich selbst. Und in dieser Ordnung wollen wir jetzo das ganze Oberamt abhandeln. ' —
Die Fortsetzung folgt.
Von Vernichtung der Ganerbschaft zu Fetzberg.
Die Ganerbschaft zu Herzberg/ welche un Jahr 1454. aus 19. Gan-Erben bestanden hat, unter welchen auch die Herren von Wolffs, kehl/ die Herren von Holyapfel/ die Herren von Roden, u. s. w. befindlich waren, (*L)iehe Waldfchmidii Di ff. de pa&is ganerbinatu- UM, pag. z 5. fqq.) hat zwar, bis in unsere Zeiten, fortgedauret. Es sind aber inzwtzchen verschiedene ganerbschaftliche Geschlechter theils ausgejiorben, therls von der Ganerbschaft abgegangen; also und dergestalten, daß sie nur
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