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and Nachrichten.
Nachricht.
In denen Leipziger JntelligenzBlätkern t76r. Nro 11. wird eine Aufgabe ton einer ökonomisch-mechanischen Abhandlung vom Fuhrwesen praktisch
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Antwsrk: Daß, nach denen bey un- geltenden gemeinen Renten, die Eheleute einander nicht erben, sondern daß die Kinder der Vatter« alleinige Erben sind, das ist jedermann bekannt. Er fallt also da« ganze Eiaenthum des vakterllchen Vermögens sogleich mit dem Tod des Vatter-, auf die Kinder. Die Wittib bekommt, au« der Verlaffenschafft ihre« ver- stvrbenen Ehemannes, nicht«. Solle fle aber vor sich nicht- im Vermö« qen haben, alsdenn bekommt sie den Nutz« Niesbrauch, wenn ?. oder wenigere Kinder vorhanden sind, von dem vierten Theil der Verlassenschafft ihre« Mannes; wenn aber mehrere, als 3. Kinder, vorhanden sind, von einem Kindöcheil. DaS Eigenkhum aber verbleibt immer den
Swote Zragc: Wenn die Kinder noch unmündig sind, wie wird «s mit der Vormundschafft gehalten? . ,
Antwort r Billig soll die Mutter zur Vormünderin bestellet werden. Geschiehet dieses aber nicht, so vertritt sie doch die Stelle emer Vormünderin. Schreitet sie, wahrend der Minderjährigkeit ihrer Kinder, zur rwoten Ehe, so muß die Obrigkeit einen anderen Vormund bestellen.
Dritte Frager Wenn aber ein Kind volljährig wird/ was ist als- denn Rechtens? „ .. . r .
Antwort : So lange es bey der Mutter im Hauß und m der Haushaltung bleibet, so lange ist die Vertheilung eben nicht nöthig., Fänger es aber seine eigene Haushaltung an, so ist es befugt, seinen väterlichen Erbtheil zu fordern; der ihm nicht vorenthalten werden darf.
Vierte Frage: Wenn ihm aber sein Erbtheil, wider seinen Willen, vorenthalten wird; kommen alsdenn die Rechte diesem Kind zu statten, unD "antwort: Es ist befugt die Klage zu erheben, und seinen Erbtheil aerichtlich zu fordern. Wenn es aber sich lieber Unrecht thun lassen, al« mit so nahen Anverwandten Proceß führen will, so ist ihm sein vätterliche« Erbtheil ein sicheres Kapital, von welchem dereinst die jährliche Interesse auf einem Brett bezahlet werden muß.


