174 cSiefifebe wöchentlich -- gemeinnützige Anzeigen

Universität bejahete solches, so wie es die löbl. Regierung nebst dem Ober- Amt Giessen verneinten, und sich, als denen foris reifirae, concurren­tem iurisdidionem vindicirfen. Dieser Streit wurde in der Hochfürstf. General- und HauptVerordnung vom Jahr 1720. §. 18. n. 4. folgen- gendermaffen gnädigst entschieden:

Katione a&ionum reaüum, als worin nicht so wohl die Person, als res ipfa in iudicium gezogen wird, lassen so viel unserer Profef- forum und anderer civiurn academicorum Güther anbelangt, zu­mahl quoad oncra & tribüra, Wir es so rd er ist bey dem erweißli- chen Herkommen, sodann in fiiblidium bey denen principiis iuris ordinarii, nach welchen auch Geistliche und andere dergleichen Per­sonen, ob sie schon sonst ihre iudkia privilcgiata haben, in foro rei fitae sich dannoch einzulaffen schuldig seyn / so mehr bewenden, als die ftatuta academica selbige dißfalls a iure communi nirgend eprnU ren. Wann jedoch unsere Universität spccialiker beybringen und dar- thun wird, worin die ProfefTores auf der auch Hessischen benach­barten Universität Marburg quoad immobilia & Forum aftionum rcalium, mehrere diftintfion und Freyheit geniessen; Wollen Wir nach Befinden darauf gnädigste rcflexion machen und sie hierin kei­neswegs deterioris conditionis als jene seyn lassen.

§. 14.

Wer den ftatum conrroverfiae (§. IZ.) nicht weiß, anbey nur oben­hin, und ohne gründliche Principia in der Sache zu haben, die angeführte Stelle liefet, der mögte wohl auf die irrige Gedanken gerathen, als wenn löbl. Universität die Gerichtsbarkeit in realibus vor der Hand ganz abge­sprochen worden sey. Allein weiß man den flatum conrroverfiae und ist dabey im Stande nach gründlichen Einsichten zu urtheilen, so wird dieses Vorgeben wie Spreu zerfliegen.

Der Beschluß folgt nächstens.

Auf der Post ist folgendes Schreiben eingegangen.

Meitt allerrheuersker Herr Anthropophill

Ich habe schon beynahe alle Mittel in der Welt gebraucht, meine Frau von ihrer Wunderlichkeit zu befreien, und sie sind alle unzulänglich gew sen. Sie, mein Herr! sind noch meine übrige Hofnung. Wenn'Sie mir nicht