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D. Hensingin die DurchgangsGerechtigkeit betreff. An. 1752. Färber c. des Studiofi Stückrads hinterlassene Wittwe punfto hereditans. In dieser Sache ist die Universitäts-Iurisdiftion durch ein am 4ten -Ort. 175.8 vom HochpreislichenOberAppellations Gericht zu Darmstadt .ausgesproche­nes Urtheil» pro praeterito so wohl als futuro, vor fundirt erklärt und dem Fürst!.'OberAmt Giessen befohlen worden, die in der Sache ergan­genen UniversitatsUrtheile, nach ihrem buchstäblichen Jnnhalt, ohne darü­ber einiger declarstion oder Mißdeutung sich weiter anzumassen m punftis decitis so wohl / als adhuc dccidendis > ohne den mindesten weitern Auf­schub oder Rückfrage, zu exequiren. An. 1741. SchneiderMeister Göring modo Herr KriegsCommiffarius Adam c. den UniversitätsBuchdrucker Braun. Das Eigenthum des zwischen beyder Häusern liegenden Winkels und das von letzteren eingehängte Privet betreffend. Wer wird also, ohne ins lächerliche zu fallen, der löbl. Universität Giessen die Gerichtsbarkeit m realibus bezweißen zu wollen sich einfallen lassen?

§. rr.

Weil nun a) in denen Statutis acad. die iurisdiftio in cauflas civili- bu§ überhaupt der Universität Giessen beygelegt war; (§. 10.) gleichwohl aber die cauflae reales unter denen caußis civilibus begriffen sind; so dann b) die auch, habita namentlich in gedachten Statuten bestätigt worden; (§, 10.) weniger nicht c) die gemeine Lehre dahin ging, daß vermöge dieser Huth, denen Universitäten auch in realibus die Gerichtsbarkeit privative tu» siehe; (§.4.) endlich d) die hiesige Universität in vorkommenden cauifis academicorum realibus die Gerichtsbarkeit ausgeübet hatte; (tz.H.) so af- ferirte sich löbl. Universität aus diesen Gründen die Gerichtsbarkeit in reali­bus privative, und zwar um so m he, da der Marburgische Rechtslehrer (Dtto Philipp Darmsihkffer in traft, ad auih. habita S. 4. §. 3. Irr, b, & paflim, ausdrücklich behauptet hat, daß der Universität Marburg m rea­libus die Gerichtsbarkeit ebenfalS privative zustehe. Denn daß die Ge­richtsbarkeit der löbl. Universität Giessen auch in realibus fundirt sey, ist niemals von einem der Sache Verständigen, bezweifelt worden. Nur dar­auf kam es an, ob sie solche privative oder concurrenter cum iudice rei ütae habe? - -

§. rz.

Der Status controverfiae war also dieser: Ob löbl. Universität in cauflis academicorum realibus die Gerichtsbarkeit privative zustehe? Die

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